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Bundesgerichtshof, Urteil vom 24.01.2014
- V ZR 48/13 -
Wohnungseigentümer müssen Errichtung einer Mobilfunksendeanlage auf dem Haus einheitlich zustimmen
Miteigentümer muss bauliche Veränderungen nicht zustimmungslos hinnehmen
Die Errichtung einer Mobilfunksendeanlage auf dem Haus einer Wohnungseigentümergemeinschaft bedarf der Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer. Dies entschied der Bundesgerichtshof.
Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mitglieder einer
Vorinstanzen geben Anfechtungsklage des Miteigentümers statt
Der von ihr gegen den Beschluss erhobenen Anfechtungsklage haben beide Vorinstanzen mit der Begründung stattgegeben, die Anbringung der
Von Mobilfunksendeanlagen ausgehende Gefahren können Minderung des Miet- oder Verkaufswerts von Eigentumswohnungen mit sich bringen
Der Bundesgerichtshofs wies die Revision zurück und bestätigte die Rechtsauffassung der Vorinstanzen mit der Erwägung, dass auf der Grundlage des allgemeinkundigen wissenschaftlichen Streits um die von Mobilfunksendeanlagen ausgehenden Gefahren und der daraus resultierenden Befürchtungen zumindest die ernsthafte Möglichkeit einer Minderung des Miet- oder Verkaufswerts von Eigentumswohnungen besteht. Dies stellt eine Beeinträchtigung dar, die ein verständiger
Zusammenleben in einer Wohnungseigentumsanlage verlangt auch im Hinblick auf bauliche Veränderungen stärkeres Maß an Rücksichtnahme
Entgegen der Auffassung der Revision ist eine andere Beurteilung auch nicht mit Blick auf die Regelung des § 906 Abs. 1 Satz 2 BGB geboten. Danach besteht zwar im Verhältnis benachbarter Grundstückseigentümer eine Vermutung dafür, dass bestimmte Einwirkungen, zu denen auch Strahlenimmisionen gehören, unwesentlich und daher hinzunehmen sind, wenn die einschlägigen Grenz- und Richtwerte eingehalten werden. Nicht aber regelt die Norm den Konflikt unter Wohnungseigentümern darüber, wie mit dem Gemeinschaftseigentum umgegangen werden soll und ob hierzu bauliche Veränderungen mit all ihren Vorzügen und Nachteilen vorgenommen werden sollen. Der Rückgriff von § 22 Abs. 1 WEG auf den Maßstab des § 14 Nr. 1 WEG soll sicherstellen, dass das Recht jedes Wohnungseigentümers, auf Entscheidungen über bauliche Veränderungen durch das Zustimmungserfordernis maßgebend Einfluss zu nehmen (§ 903 BGB), grundsätzlich gewahrt bleibt. In diese Befugnis darf nur eingegriffen werden, soweit
Erläuterungen
* - § 22 Abs. 1 WEG
Bauliche Veränderungen und Aufwendungen, die über die ordnungsmäßige Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen, können beschlossen oder verlangt werden, wenn jeder
* - § 14 WEG
Jeder
1. die im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile so instand zu halten und von diesen sowie von dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen
* - § 903 Satz 1 BGB
Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen.
* - § 906 Abs. 1 BGB
Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.01.2014
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Amtsgericht Aschaffenburg, Urteil vom 22.12.2011
[Aktenzeichen: 115 C 2751/10] - Landgericht Bamberg, Urteil vom 25.01.2013
[Aktenzeichen: 2 S 5/12]
Jahrgang: 2014, Seite: 399 GE 2014, 399 | juris - Die Monatszeitschrift (jM)
Jahrgang: 2014, Seite: 195, Entscheidungsbesprechung von Gero Schneider jM 2014, 195 (Gero Schneider) | Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR)
Jahrgang: 2014, Seite: 560 MMR 2014, 560 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2014, Seite: 1233 NJW 2014, 1233 | Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2014, Seite: 257, Entscheidungsbesprechung von Michael Drasdo NJW-Spezial 2014, 257 (Michael Drasdo) | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2014, Seite: 201 NZM 2014, 201 | Zeitschrift für Wohnungseigentumsrecht (ZWE)
Jahrgang: 2014, Seite: 124 ZWE 2014, 124
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Dokument-Nr. 17572
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