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Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.05.2021
- V ZR 299/19 -
Auswirkungen von § 9 a Abs. 2 WEG auf Prozessführungsbefugnis eines Wohnungseigentümers für bereits vor 01.12.2020 anhängige Verfahren
Prozessführungsbefugnis einzelner Wohnungseigentümer für begonnene Verfahren besteht trotz WEG-Reform fort
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass für die bereits vor dem 1. Dezember 2020 bei Gericht anhängigen Verfahren die Prozessführungsbefugnis eines Wohnungseigentümers, der sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergebende Rechte geltend macht, über diesen Zeitpunkt hinaus in Anwendung des Rechtsgedankens des § 48 Abs. 5 WEG fortbesteht, bis dem Gericht eine schriftliche Äußerung des nach § 9 b WEG vertretungsberechtigten Organs (z.B. Verwalter) über einen entgegenstehenden Willen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zur Kenntnis gebracht wird.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke in Baden-Württemberg. Das eine Grundstück steht im Eigentum des Klägers und einer weiteren Person, die zusammen eine Wohnungseigentümergemeinschaft bilden. Ihr Grundstück grenzt in dem Bereich des Gartens, an welchem dem weiteren
WEG sieht keine Übergangsregelungen vor
Für diese Situation sieht das Wohnungseigentumsgesetz keine speziellen Überleitungsregelungen vor. Daher stellte sich die Frage, ob der ursprünglich allein prozessführungsbefugte Kläger mit dem Inkrafttreten des neuen Wohnungseigentumsgesetzes am 1. Dezember 2020 seine Prozessführungsbefugnis verloren hatte und die Klage aus diesem Grund als unzulässig abzuweisen wäre. Das Amtsgericht hat der Klage im Hauptantrag stattgegeben. Das Landgericht hat die Berufung der Beklagten im November 2019 zurückgewiesen. Mit der Revision möchten die Beklagten die Abweisung der Klage erreichen
BGH: Prozessführungsbefugnis des Wohnungseigentümers bleibt bestehen
Der BGH hat nun entschieden, dass für bereits vor dem 1. Dezember 2020 bei Gericht anhängigen
Langjährige, nutzlose Verfahren nicht Wille des Gesetzgebers
Ein - zur Unzulässigkeit der Klage führender - Wegfall der Prozessführungsbefugnis des Wohnungseigentümers während des laufenden gerichtlichen Verfahrens hätte zur Folge, dass das
Änderungen des Verfahrensrechts sollen anhängige Verfahren unberührt lassen
Die
Option des Gesetzgebers
Der
Entgegenstehender Wille der Gemeinschaft musst zur Kenntnis gebracht werden
Solange dem Gericht ein entgegenstehender Wille der Gemeinschaft der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.05.2021
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/ab)
- Einzelner Wohnungseigentümer kann nach WEG-Reform nicht mehr vom anderen Wohnungseigentümer Unterlassung einer zweckwidrigen Nutzung verlangen
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.01.2022
[Aktenzeichen: V ZR 86/21]) - BGH: Bei Klage gegen Blockade der Feuerwehrzufahrt durch Lieferverkehr besteht Prozessführungsbefugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.01.2022
[Aktenzeichen: V ZR 106/21])
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Dokument-Nr. 30247
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