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Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.12.2018
- V ZR 273/17 -
Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft zum einheitlichen Einbau und zur Wartung von Rauchwarnmeldern zulässig
Wohnungseigentümer mit bereits eigenen installierten Rauchmeldern können von Regelung nicht ausgenommen werden
Besteht eine entsprechende landesrechtliche Pflicht zum Einbau von Rauchmeldern, kann eine Wohnungseigentümergemeinschaft den zwingenden Einbau und die Wartung von Rauchwarnmeldern durch die Gemeinschaft in allen Wohnungen auch dann wirksam beschließen, wenn dadurch Wohnungen einbezogen werden, in denen Eigentümer bereits Rauchwarnmelder angebracht haben. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundegerichtshofs hervor.
Die Parteien des zugrunde liegenden Streitfalls sind Mitglieder einer
Kläger verlangen Ungültigerklärung des WEG-Beschlusses
Die von den Klägern erhobene Anfechtungsklage blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision wollen die Kläger weiterhin erreichen, dass der angefochtene Beschluss für ungültig erklärt wird.
WEG darf einheitliche Wartung und Kontrolle von Rauchwarnmeldern durch Fachfirma beschließen
Der Bundesgerichtshof wies die Revision zurück. Dabei hat er sich von folgenden Erwägungen leiten lassen: Die
Einheitlicher Einbau und die Wartung von Rauchwarnmeldern schafft hohes Maß an Sicherheit
Der Beschluss entspricht auch ordnungsmäßiger Verwaltung. Indem der
Individuelle Lösungen von Wohnungseigentümern können zu Lücken in der Gebäudesicherheit führen
Individuelle Lösungen führen insbesondere in größeren Wohnungseigentumsgemeinschaften zur Unübersichtlichkeit und zu einem erheblichen Mehraufwand für den Verwalter bei der Prüfung, ob im jeweiligen Einzelfall die Einbau- und Wartungspflicht erfüllt und der Nachweis darüber geführt ist. Wie ein solcher Nachweis aussehen soll, ist zudem unklar. Das kann zu Lücken in der Gebäudesicherheit führen. Aber auch in kleineren Gemeinschaften ist das den Wohnungseigentümern eingeräumte Ermessen nicht überschritten, wenn die Gemeinschaft den praktikabelsten und sichersten Weg zur Erfüllung der Pflicht zum
Die maßgeblichen Vorschriften lauten:
§ 21 WEG:
Abs. 1: "Soweit nicht in diesem Gesetz oder durch Vereinbarung der
Abs. 3: "Soweit die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums nicht durch Vereinbarung der
Abs. 5: "Zu einer ordnungsmäßigen, dem Interesse der Gesamtheit der
1. [...]
2. die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums"
[...]
§ 49 BauO NRW:
Abs. 7: "In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.12.2018
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Amtsgericht Mettmann, Urteil vom 14.02.2017
[Aktenzeichen: 26 C 3/16] - Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 20.09.2017
[Aktenzeichen: 25 S 32/17]
- Beschluss über gemeinschaftlichen Rauchmelder durch Eigentümergemeinschaft rechtmäßig
(Amtsgericht München, Urteil vom 08.02.2017
[Aktenzeichen: 482 C 13922/16 WEG]) - Eigentümerversammlung: Einbau von Rauchwarnmeldern kann per Mehrheitsbeschluss angeordnet werden
(Landgericht Hamburg, Urteil vom 02.03.2011
[Aktenzeichen: 318 S 193/10])
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Dokument-Nr. 26788
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