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Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.12.2018
V ZR 273/17 -

Beschluss der Wohnungs­eigentümer­gemeinschaft zum einheitlichen Einbau und zur Wartung von Rauchwarnmeldern zulässig

Wohnungseigentümer mit bereits eigenen installierten Rauchmeldern können von Regelung nicht ausgenommen werden

Besteht eine entsprechende landesrechtliche Pflicht zum Einbau von Rauchmeldern, kann eine Wohnungs­eigentümer­gemeinschaft den zwingenden Einbau und die Wartung von Rauchwarnmeldern durch die Gemeinschaft in allen Wohnungen auch dann wirksam beschließen, wenn dadurch Wohnungen einbezogen werden, in denen Eigentümer bereits Rauchwarnmelder angebracht haben. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundegerichtshofs hervor.

Die Parteien des zugrunde liegenden Streitfalls sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft in Nordrhein-Westfalen. Im Hinblick auf die nach § 49 Abs. 7 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) bestehende Pflicht zur Nachrüstung vorhandener Wohnungen mit Rauchwarnmeldern beschlossen die Wohnungseigentümer 2015 die Installation sowie die Wartung und Kontrolle von Rauchwarnmeldern für sämtliche Wohnungen durch eine Fachfirma. Die Anschaffungskosten sollten aus der Instandhaltungsrücklage finanziert und die laufenden Kosten für die Wartung und Kontrolle über die Jahresabrechnung nach Miteigentumsanteilen umgelegt werden. Die Kläger, die ihre Wohnungen bereits mit eigenen Rauchwarnmeldern ausgestattet hatten, wollten von der getroffenen Regelung ausgenommen werden.

Kläger verlangen Ungültigerklärung des WEG-Beschlusses

Die von den Klägern erhobene Anfechtungsklage blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision wollen die Kläger weiterhin erreichen, dass der angefochtene Beschluss für ungültig erklärt wird.

WEG darf einheitliche Wartung und Kontrolle von Rauchwarnmeldern durch Fachfirma beschließen

Der Bundesgerichtshof wies die Revision zurück. Dabei hat er sich von folgenden Erwägungen leiten lassen: Die Wohnungseigentümer können den Einbau von Rauchwarnmeldern in allen Wohnungen beschließen. Die Beschlusskompetenz umfasst auch die Entscheidung über eine regelmäßige Kontrolle und Wartung der Rauchwarnmelder. Nach § 49 Abs. 7 Satz 4 BauO NRW hat zwar der unmittelbare Besitzer und nicht der Eigentümer die Betriebsbereitschaft sicherzustellen. Das hindert die Wohnungseigentümer aber nicht, eine einheitliche Wartung und Kontrolle der neu eingebauten Rauchwarnmelder durch eine Fachfirma zu beschließen.

Einheitlicher Einbau und die Wartung von Rauchwarnmeldern schafft hohes Maß an Sicherheit

Der Beschluss entspricht auch ordnungsmäßiger Verwaltung. Indem der Einbau und die Wartung von Rauchwarnmeldern für das gesamte Gebäude "in eine Hand" gelegt werden, wird ein hohes Maß an Sicherheit gewährleistet. Durch die einheitliche Anschaffung und die einheitliche Regelung der Wartung und Kontrolle kann die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer sicherstellen, dass die Rauchwarnmelder den einschlägigen DIN-Normen entsprechen und durch qualifiziertes Fachpersonal installiert und gewartet werden. Eine solche Regelung "aus einer Hand" minimiert zudem versicherungsrechtliche Risiken. Es entspricht regelmäßig billigem Ermessen, wenn die Wohnungseigentümer diesen Interessen den Vorzug geben gegenüber den Interessen solcher Eigentümer, die in ihren Wohnungen bereits eigene Rauchwarnmelder betreiben und deshalb von einer einheitlichen Regelung ausgenommen werden möchten.

Individuelle Lösungen von Wohnungseigentümern können zu Lücken in der Gebäudesicherheit führen

Individuelle Lösungen führen insbesondere in größeren Wohnungseigentumsgemeinschaften zur Unübersichtlichkeit und zu einem erheblichen Mehraufwand für den Verwalter bei der Prüfung, ob im jeweiligen Einzelfall die Einbau- und Wartungspflicht erfüllt und der Nachweis darüber geführt ist. Wie ein solcher Nachweis aussehen soll, ist zudem unklar. Das kann zu Lücken in der Gebäudesicherheit führen. Aber auch in kleineren Gemeinschaften ist das den Wohnungseigentümern eingeräumte Ermessen nicht überschritten, wenn die Gemeinschaft den praktikabelsten und sichersten Weg zur Erfüllung der Pflicht zum Einbau und zur Wartung von Rauchwarnmeldern wählt. Demgegenüber ist die finanzielle Mehrbelastung des Wohnungseigentümers, der seine Wohnung bereits mit Rauchwarnmeldern ausgestattet hat, gering.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 21 WEG:

Abs. 1: "Soweit nicht in diesem Gesetz oder durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer etwas anderes bestimmt ist, steht die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums den Wohnungseigentümern gemeinschaftlich zu."

Abs. 3: "Soweit die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums nicht durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer geregelt ist, können die Wohnungseigentümer eine der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Eigentums entsprechende ordnungsmäßige Verwaltung durch Stimmenmehrheit beschließen."

Abs. 5: "Zu einer ordnungsmäßigen, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer entsprechenden Verwaltung gehört insbesondere:

1. [...]

2. die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums"

[...]

§ 49 BauO NRW:

Abs. 7: "In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Dieser muss so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Wohnungen, die bis zum 31. März 2013 errichtet oder genehmigt sind, haben die Eigentümer spätestens bis zum 31. Dezember 2016 entsprechend den Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 auszustatten. Die Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder hat der unmittelbare Besitzer sicherzustellen, es sei denn, der Eigentümer hat diese Verpflichtung bis zum 31. März 2013 selbst übernommen."

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.12.2018
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Mettmann, Urteil vom 14.02.2017
    [Aktenzeichen: 26 C 3/16]
  • Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 20.09.2017
    [Aktenzeichen: 25 S 32/17]
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Kommentare (4)

 
 
klaus butzer schrieb am 17.12.2018

alle alte rauchmelder und darin verbrauchte batterien 10 jahre sammeln und dann alle an einem stichtag in den bundesgerichtshof bringen damit die richter durch diesen müllberg das gebäude nicht mehr verlassen können!

angebrachter wäre es ja im bundestag,wo aber sogut wie keiner anwesend ist bringts ja nichts

klaus butzer schrieb am 13.12.2018

die rauchmelderpflicht verschmutztin erster linie die umwelt, aber so lange damit so viel geld gemacht wird ist die umwelt scheißegal.

ein hoch auf unsere kriminelle vereinigung

bundestag der brd

Glatteislutscher schrieb am 07.12.2018

Früher haben Menschen ihre Hütten aus Holz gebaut - ohne indirekte Pamperung irgendwelcher Industriezweige durch den Staat. Heute bauen wir mit Beton und man zwingt die Mieter, völlig hirnrissige Wartungsverträge für Rauchmelder zu bezahlen.

Bei der Diskussion um dieses Gesetz musste man sich selbst im Bundestag eingestehen, dass der finanzielle Aufwand in keinerlei Verhältnis zu den (vermeintlich) zu verhütenden Bränden steht.

Aber Hauptsache durchgedrückt und andere dürfen zahlen. Ich habe das Jahr 1999 nicht vergessen, liebe CDU. Hebt euch bloß keinen Bruch an den Köfferchen...

Ingrid Okon antwortete am 10.12.2018

genau so ist es. Meine Klage bei Gericht läuft. Soll im Jahr 49,22€ zahlen für die Wartung. Meine Rauchmelder kosteten bisher ca 4€ im Jahr. Es wurde eine Tochtergemeinschaft gegründet und schon verdienen zwei Gesellschaften an hunderten Mietern. Die Wartung sieht so aus, dass einer am PC ein Mal im Jahr ein Ampelsystem durch scrollt. Sind alle Ampeln grün, wars das, bei gelb muss beim Mieter geschaut werden, bei rot brennts wahrscheinlich. Die Gemeinschaft muss also aufkommen, wenn Mieter Rauchmelder demolieren, zustellen, oder entfernen.

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