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Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.07.2015
- V ZR 229/14 -
Verschattung eines Grundstücks durch Bäume des Nachbarn begründet keinen Beseitigungsanspruch
Baumbepflanzung macht Nutzung des Grundstücks nicht unzumutbar
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Grundstückseigentümer von seinem Nachbarn nicht die Beseitigung von Bäumen wegen der von ihnen verursachten Verschattung verlangen kann.
Die Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens sind seit 1990 Bewohner und seit 1994 Eigentümer eines in Nordrhein-Westfalen gelegenen Grundstücks, das mit einem nach Süden ausgerichteten Reihenhausbungalow bebaut ist. Ihr 10 mal 10 m großer Garten grenzt an eine öffentliche Grünanlage der beklagten Stadt. Dort stehen in einem Abstand von 9 bzw. 10,30 m von der Grenze zwei ca. 25 m hohe, gesunde Eschen. Die Kläger verlangen die
Beseitigungsanspruch setzt Beeinträchtigung des Eigentums voraus
Der Bundesgerichtshof bestätigte dieses Urteil. Ein
Beseitigungsanspruch nur in Ausnahmefällen möglich
Allerdings wird das Eigentum des angrenzenden Nachbarn durch den Schattenwurf von Pflanzen und Bäumen im Sinne von § 1004 BGB beeinträchtigt, wenn die in den Landesnachbargesetzen enthaltenen Abstandsvorschriften nicht eingehalten werden. Dies ist hier nicht der Fall, weil der nach dem maßgeblichen nordrhein-westfälischen Landesrecht für stark wachsende
Erläuterungen
* - § 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
** - § 906 BGB Zuführung unwägbarer Stoffe
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. [...]
(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. [...]
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.07.2015
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Landgericht Bielefeld, Urteil vom 26.11.2013
[Aktenzeichen: 1 O 307/12] - Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 01.09.2014
[Aktenzeichen: I-5 U 229/13]
- Unzumutbare Verschattung durch Fichten: Nachbar darf zur Schere greifen
(Landgericht München I, Urteil vom 21.03.2001
[Aktenzeichen: 15 S 7927/00]) - Bei Einhaltung der Abstandsflächen sind Verschattungen einer Photovoltaikanlage durch Bauvorhaben auf Nachbargrundstück hinzunehmen
(Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.12.2020
[Aktenzeichen: 7 B 1616/20])
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Dokument-Nr. 21286
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