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Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.07.2014
- V ZR 178/13 -
Keine Beschränkung des Anspruchs eines Bankkunden auf Rückgewähr einer Sicherungsgrundschuld in Allgemeinen Geschäftsbedingungen
BGH zur Unwirksamkeit von AGB-Klauseln einer Bank, die den Anspruch des Kunden auf Rückgewähr einer Sicherungsgrundschuld auf deren Löschung beschränkt
Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank verwendete Klausel, die den Anspruch des Bankkunden auf Rückgewähr einer Sicherungsgrundschuld auf deren Löschung beschränkt, jedenfalls dann unwirksam ist, wenn sie sich auch auf Fallkonstellationen erstreckt, in denen der Inhaber des Rückgewähranspruchs im Zeitpunkt der Rückgewähr nicht mehr Grundstückseigentümer ist.
Der Beklagte des zugrunde liegenden Falls war im Jahr 1997 Gesellschafter einer GmbH und einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Zweck der GbR war die Errichtung einer Arbeitshalle, die an die GmbH vermietet werden sollte. Eigentümer des zu bebauenden Grundstücks waren der Beklagte und sein Mitgesellschafter. 1997 nahm der Beklagte bei der klagenden Bank ein Darlehen auf, das er der GbR zur Verfügung stellte. Zu dessen Sicherung bestellte er gemeinsam mit seinem Mitgesellschafter eine Buchgrundschuld über 645.000 DM an dem Grundstück, die letztlich noch drei weitere Darlehen sicherte. In der Sicherungsabrede aus dem Jahr 2002 heißt es in einer von der Bank vorformulierten Klausel:
5. Erledigung des Sicherungszwecks
"Soweit dem Sicherungsgeber nach Erledigung des vereinbarten Sicherungszwecks ein Rückgewähranspruch auf die oben bezeichnete
Bank verlangt Rückzahlung des verbleibenden Darlehensbetrags
Im Dezember 2005 schied der Beklagte aus der GbR aus. Seit dem Jahr 2008 ist sein früherer Mitgesellschafter Alleineigentümer des Grundstücks. Im Juli 2008 kündigte die Bank das Darlehen und trat die
Verfahrensgang
Das Landgericht hat der Zahlungsklage stattgegeben, ohne ein solches Zurückbehaltungsrecht zu berücksichtigen; die Berufung des Beklagten hat das Kammergericht durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Beklagten wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hinsichtlich des Zurückbehaltungsrechts zugelassen. Nunmehr hat der Bundesgerichtshof den Beschluss des Kammergerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Klausel zur Rückgewähr durch Löschung der Grundschuld widerspricht gesetzlichem Leitbild
Zur Begründung führte der Bundesgerichtshof aus, dass ein Zurückbehaltungsrecht des Beklagten nach den bisherigen Feststellungen nicht verneint werden könne. Insbesondere stehe die in der Sicherungsabrede enthaltene vorformulierte Bestimmung nicht entgegen, wonach die
Das Kammergericht wird nun weitere Feststellungen treffen und gegebenenfalls klären müssen, ob sich die Bank die
Erläuterungen
* - § 307 Inhaltskontrolle
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen [...]
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.07.2014
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Landgericht Berlin, Urteil vom 05.10.2011
[Aktenzeichen: 10 O 316/11] - Kammergericht Berlin, Urteil vom 22.10.2012
[Aktenzeichen: 12 U 134/11]
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Dokument-Nr. 18518
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