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Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.10.2007
V ZR 12/07 -

Nichtzulassungsbeschwerde der Waldorfschule in Berlin gegen "Abriss-Urteil" erfolglos

Der Bundesgerichtshof hatte über die Beschwerde einer Waldorfschule gegen ein Urteil zu entscheiden, durch das die Schule verurteilt worden war, einen Erweiterungsbau abzureißen.

Die klagende Schule, ein eingetragener Verein, betreibt seit 1947 eine Schule in Berlin-Zehlendorf; die Beklagten sind Eigentümer benachbarter Wohngrundstücke. Anfang der 60er Jahre kam es zwischen der Schule und den Voreigentümern der Nachbargrundstücke zu einem Streit wegen der von der Schule ausgehenden Lärmimmissionen, der mit einem gerichtlichen Vergleich endete. Darin verpflichtete sich die Schule u. a., für den Fall eines Neu- oder Ergänzungsbaus einen Abstand von mindestens 20 (teilweise auch 25) Metern zu den Nachbargrundstücken einzuhalten.

Die Schule hält sich an den damaligen Vergleich nicht mehr gebunden und hat damit begonnen, einen Erweiterungsbau von rund 85 m Länge zu errichten; hierdurch wird die nach dem Vergleich einzuhaltende Abstandsfläche bis zu einer Tiefe von ca. 10 m bebaut. Die früheren Eigentümer haben den Beklagten die Rechte aus dem Vergleich abgetreten. Diese betreiben aus dem Vergleich die Zwangsvollstreckung. Dagegen richtete sich die Zwangsvollstreckungsgegenklage der Schule, mit der sie die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt wissen wollte. Land- und Kammergericht haben die Klage abgewiesen und auf die Widerklage von zwei Beklagten die Schule verurteilt, den bereits erstellten Baukörper zu beseitigen, soweit er die in dem Vergleich gezogenen Grenzen nicht einhält. Das Kammergericht hat die Revision nicht zugelassen.

Der Bundesgerichtshof hat die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde der Schule zurückgewiesen, weil die Sache keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft und die Zulassung der Revision auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Annahme des Kammergerichts, die Beklagten seien Inhaber der Rechte aus dem 1963 geschlossenen Vergleich. Mit diesem Vergleich war ein Rechtsstreit beigelegt worden, der grundstücksbezogene Ansprüche (§ 1004 Abs. 1 BGB) zum Gegenstand hatte. Da solche Ansprüche untrennbar mit dem Eigentum verbunden sind, liegt es nahe, dass auch die Rechte aus dem Vergleich nicht nur den damaligen, sondern den jeweiligen Eigentümern der Nachbargrundstücke zustehen sollten und daher an diese übertragen werden konnten. Auf die von der Schule in den Vorinstanzen vertretene, bemerkenswert fernliegende Rechtsauffassung, dass die Ansprüche aus dem Vergleich verjährt seien und ihre Durchsetzung dem Schikaneverbot widerspreche, war die Nichtzulassungsbeschwerde nicht zurückgekommen. LG Berlin – Urteil vom 23. Februar 2006 – 33 O 39/05 ./. KG Berlin – Urteil vom 30. November 2006 – 8 U 71/06

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.10.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 152/07 des BGH vom 22.10.2007

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