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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 31.01.2007
StB 18/06 -

Bundesgerichtshof erklärt verdeckte Online-Durchsuchungen für unzulässig

Durchsuchung ist nur als offen durchzuführende Ermittlungsmaßnahme erlaubt

Die Polizei darf keine heimlichen Online-Durchsuchungen durchführen. Mit Hilfe so genannter Trojaner ("Trojanische Pferde"), wollte sie die Computer von Verdächtigen nach Beweismitteln durchforsten. Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Strafprozessordnung die heimliche Durchsuchung von Festplatten nicht deckt.

Die heimliche Durchsuchung der im Computer eines Beschuldigten gespeicherten Dateien mit Hilfe eines Programms, das ohne Wissen des Betroffenen aufgespielt wurde (verdeckte Online-Durchsuchung), ist nach der Strafprozessordnung unzulässig. Es fehlt an der für einen solchen Eingriff erforderlichen Ermächtigungsgrundlage. Das hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) auf die Beschwerde des Generalbundesanwalts gegen einen Beschluss entschieden, mit dem der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs den Antrag auf eine verdeckte Online-Durchsuchung abgelehnt hatte.

Nach der Entscheidung ist die verdeckte Online-Durchsuchung insbesondere nicht durch § 102 StPO (Durchsuchung beim Verdächtigen) gedeckt, weil die Durchsuchung in der Strafprozessordnung als eine offen durchzuführende Ermittlungsmaßnahme geregelt ist. Dies ergibt sich zum einen aus mehreren Vorschriften des Durchsuchungsrechts zu Gunsten des Beschuldigten - Anwesenheitsrecht (§ 106 Abs. 1 Satz 1 StPO) und Zuziehung von Zeugen (§ 105 Abs. 2, § 106 Abs. 1 Satz 2 StPO) -, deren Befolgung als zwingendes Recht nicht zur Disposition der Ermittlungsorgane steht. Zum anderen folgt dies aus einem Vergleich mit den Ermittlungsmaßnahmen, die - wie die Überwachung der Telekommunikation (§§ 100 a, b StPO) oder die Wohnraumüberwachung (§§ 100 c, d StPO) - ohne Wissen des Betroffenen durchgeführt werden können, für die aber deutlich höhere formelle und materielle Anforderungen an die Anordnung und Durchführung bestehen. Auch andere Befugnisnormen der Strafprozessordnung gestatten die verdeckte Online-Durchsuchung nicht.

Mit dem Urteil bestätigte der BGH die Bedenken eines seiner Ermittlungsrichter, der bereits im November verkündet hatte, dass die bisherigen gesetzlichen Grundlagen für das heimliche Ausforschen von Computerfestplatten nicht ausreichten (Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs - 1 BGs 184/06 - Entscheidung vom 25. November 2006 ).

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der Leitsatz

StPO § 102

Die "verdeckte Online-Durchsuchung" ist mangels einer Ermächtigungsgrundlage unzulässig. Sie kann insbesondere nicht auf § 102 StPO gestützt werden. Diese Vorschrift gestattet nicht eine auf heimliche Ausführung angelegte Durchsuchung.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.02.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 17/2007 des Bundesgerichtshofs vom 05.02.2007

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