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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.06.2010
- KVR 4/09 -
BGH: Untersagung der Fusion Springer/ProSieben-SAT1 durch Bundeskartellamt war rechtmäßig
Zusammenschluss würde marktbeherrschende Stellung auf dem Fernsehwerbemarkt zusätzlich verstärken
Die Untersagung des Zusammenschlusses zwischen der Axel Springer AG und den Fernsehsendern ProSieben/SAT1 war rechtmäßig. Dies entschied der Bundesgerichtshof.
Das Bundeskartellamt hatte Anfang 2006 Springer den Erwerb von Geschäftsanteilen an den Fernsehsendern ProSieben und SAT1 untersagt; Springer hätte nach dem Erwerb über sämtliche Stammaktien an ProSieben und SAT1 verfügt. Das Bundeskartellamt hatte die
Beschwerde von Springer in einem ersten Rechtsbeschwerdeverfahren vom Bundesgerichtshof für zulässig erachtet worden
Die gleichwohl von Springer eingelegte, vom Oberlandesgericht Düsseldorf zunächst als unzulässig verworfene Beschwerde war vom Bundesgerichtshof in einem ersten Rechtsbeschwerdeverfahren für zulässig erachtet worden (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss v. 25.09.2007 - KVR 30/06 -). Das Oberlandesgericht hat daraufhin den Antrag von Springer festzustellen, dass die Untersagungsverfügung des Bundeskartellamts rechtswidrig gewesen sei, als unbegründet zurückgewiesen.
Oberlandesgericht stellt rechtsfehlerfrei marktbeherrschendes Oligopol auf dem Fernsehwerbemarkt fest
Die dagegen vom Oberlandesgericht wiederum zugelassene Rechtsbeschwerde hatte keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Oberlandesgerichts, dass die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.06.2010
Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof
- Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 03.12.2009
[Aktenzeichen: VI-Kart 7/06 (V)]
Jahrgang: 2011, Seite: 60 MMR 2011, 60
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Dokument-Nr. 9760
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