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Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.11.2007
IX ZR 5/06 -

BGH: Rechtsanwalt muss auf Mandatsbeziehungen zum Gegner der von ihm vertretenen Partei hinweisen

Anspruch auf Honorarrückzahlung bei Unterlassung

In einem Grundsatzurteil hat der Bundesgerichtshof erstmals die Frage behandelt, unter welchen Voraussetzungen ein Anwalt verpflichtet ist, vor Abschluss des Anwaltsvertrages auf Mandatsbeziehungen seiner Sozietät zum Gegner seines Auftraggebers hinzuweisen.

Der Anwalt hatte die jetzige Klägerin außergerichtlich gegen eine Großbank vertreten und dafür ein Stundenhonorar von 500 € netto verlangt und erhalten. Als die Klägerin ihn beauftragte, gegen die Bank zu klagen, schrieb ihr der Anwalt, er könne dies nicht, weil sein Sozius die Bank regelmäßig vor Gericht vertrete und er "den stärksten Umsatzbringer" nicht "vergraulen" wolle. Die Klägerin, die bereits Honorar in Höhe von 22.003,50 € gezahlt hatte, kündigte das Mandat sofort und verlangte Schadensersatz.

Vorinstanzen wiesen Klage ab - Kein Parteiverrat

Das Oberlandesgericht hat wie zuvor das Landgericht die Klage abgewiesen, weil der Anwalt die Bank nicht gegen die Klägerin vertreten, also keinen Parteiverrat begangen habe. Dieses Urteil hatte keinen Bestand. Die Wahrnehmung anwaltlicher Aufgaben setzt den unabhängigen, verschwiegenen und nur den Interessen des eigenen Mandanten verpflichteten Rechtsanwalt voraus. Umstände, welche Zweifel an der Unabhängigkeit des Anwalts begründen können, hat dieser offen zu legen.

Häufige Mandatsbeziehungen zum Gegner müssen offenbart werden

Häufige Mandatsbeziehungen zum Gegner sind offenbarungspflichtig, weil sie zu besonderer Identifikation mit dessen Angelegenheiten und zu wirtschaftlicher Abhängigkeit führen können. Ist der Anwalt aus Rücksicht auf den Gegner von vornherein nicht bereit, einen Rechtsstreit zu führen, hat er erst recht darauf hinzuweisen, damit der Auftraggeber entscheiden kann, ob er diesen oder doch einen anderen Anwalt beauftragen will. Unterlässt der Anwalt die gebotenen Hinweise, kann er zur Rückzahlung des erhaltenen Honorars verpflichtet sein. – Weil der wirkliche Grund der Weigerung, für die Klägerin gerichtlich tätig zu werden, sowie die Schadenshöhe streitig waren, wurde die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

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der Leitsatz

1. Wird eine Anwaltssozietät häufig von dem Gegner der Partei, die ihr ein neues Mandat anträgt, beauftragt, so muss sie auch dann auf diesen Umstand hinweisen, wenn ein tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang mit den vom Gegner erteilten Aufträgen nicht besteht.

2. Ist der Anwalt von Anfang an nicht bereit, den Mandanten auch gerichtlich gegenüber dem Gegner zu vertreten, so hat er dies ungefragt zu offenbaren.

3. Steht fest, dass der Anwalt seine vorvertragliche Aufklärungspflicht über Mandatsbeziehungen seiner Sozietät zum Gegner der Partei oder über Grenzen seiner Vertretungsbereitschaft verletzt hat, so spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass das Mandat nicht erteilt worden wäre, wenn der Mandant das Auftragsverhältnis alsbald nach entsprechender Kenntnis beendet.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.02.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 25/2008 des BGH vom 08.02.2008

Vorinstanzen:
  • Landgericht Koblenz, Urteil vom 26.01.2005
    [Aktenzeichen: 15 O 433/03]
  • Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 16.12.2005
    [Aktenzeichen: 8 U 229/05]
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Dokument-Nr.: 5566 Dokument-Nr. 5566

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