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Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.09.2015
IX ZR 280/14 -

BGH: Zahlungsverzug eines Schuldners rechtfertigt Einschaltung eines Rechtsanwalts auf Kosten des Schuldners

Beauftragung ist nicht auf einfaches Schreiben beschränkt

Kommt ein Schuldner in Zahlungsverzug, so kann der Gläubiger einen Rechtsanwalt auf Kosten des Schuldners zur außergerichtlichen Vertretung beauftragen. Die Beauftragung ist nicht auf ein einfaches Schreiben im Sinne von Nr. 2301 VV RVG beschränkt. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Betreiber einer Reparaturwerkstatt blieb auf zwei Rechnungen für die Reparatur eines Fahrzeugs sitzen. Nachdem er den Kunden zunächst selbst zur Zahlung aufgefordert hatte und dieser auf die Mahnung nicht reagierte, beauftragte der Werkstattbetreiber einen Rechtsanwalt mit der außergerichtlichen Vertretung. Dieser forderte den zahlungsunwilligen Kunden mit anwaltlichem Mahnschreiben ebenfalls zur Zahlung auf und verlangte zudem die Begleichung seiner Rechtsanwaltskosten in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG. Der Kunde bezahlte daraufhin zwar beide Rechnungen, weigerte sich aber für die Rechtsanwaltskosten aufzukommen. Der Rechtsanwalt erhob daher Zahlungsklage.

Amtsgericht und Landgericht erkennen 0,3 Geschäftsgebühr für einfaches Schreiben an

Sowohl das Amtsgericht Hamburg-Barmbek als auch das Landgericht Hamburg erkannten nur ein Erstattungsanspruch in Höhe einer 0,3 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2301 VV RVG an. Denn ihrer Ansicht nach habe sich das Mandat nur auf ein Schreiben einfacher Art beschränkt. Gegen diese Entscheidung legte der Rechtsanwalt Revision ein.

Bundesgerichtshof bejaht Anspruch auf 1,3 Geschäftsgebühr

Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Rechtsanwalts und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Dem Rechtsanwalt habe ein Anspruch auf Erstattung seiner Kosten in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr zugestanden. Seine Beauftragung habe sich nicht auf ein Schreiben einfacher Art beschränkt.

Beauftragung zur außergerichtlichen Vertretung grundsätzlich erforderlich

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs sei die Beauftragung eines Anwalts zur außergerichtlichen Vertretung, mit der Kostenfolge aus Nr. 2300 VV RVG, aus Sicht einer vernünftig und wirtschaftlich denkenden Person grundsätzlich erforderlich. Denn der Gläubiger einer Forderung könne regelmäßig nicht absehen, wie sich der Schuldner verhalten werde. Dies gelte insbesondere dann, wenn der Schuldner auf Mahnungen des Gläubigers nicht reagiere. Die Beauftragung des Anwalts müsse daher grundsätzlich nicht auf ein Schreiben einfacher Art im Sinne von Nr. 2301 VV RVG beschränkt werden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.11.2015
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Hamburg-Barmbek, Urteil vom 27.01.2014
    [Aktenzeichen: 821 C 147/13]
  • Landgericht Hamburg, Urteil vom 12.11.2014
    [Aktenzeichen: 332 S 11/14]
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Kommentare (2)

 
 
RA Hechler schrieb am 28.11.2015

Wichtig ist, dass zunächst der Gläubiger selbst zur Zahlung auffordert und damit fällig stellt. Dann muss er mahnen, erst nach Ablauf der gemahnten Frist tritt Verzug ein. Mahnen muss man nicht, wenn bereits vertraglich ein Zahlungsdatum feststeht.

http://www.bewertungs-abwehr.de/

Wolfgang Hesse antwortete am 30.11.2015

Wichtig und richtig:

Bei der Mahnung immer ein Datum angeben. "Das Datum mahnt". Auch darauf achten, dass nicht eine zu kurze Zahlungsfrist angegeben wird. Inclusive Postweg dürften 10 Tage ausreichen.

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