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Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.11.2014
IX ZR 267/13 -

Vermieter der Kanzleiräume als Mandant: Bei einer umsatzabhängigen Miete liegt keine unzulässige Verkürzung der gesetzlichen Gebühren vor

Rechtsanwalt darf von ihm verdiente Gebühren frei einsetzen

Schuldet ein Rechtsanwalt eine umsatzabhängige Miete und ist der Vermieter der hauptsächliche Mandant, so dass die verdiente Gebühr zum Teil dem Vermieter als Miete zugutekommt, liegt darin keine unzulässige Verkürzung der gesetzlichen Gebühren. Denn ein Rechtsanwalt darf die von ihm verdienten Gebühren frei verwenden. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Oktober 2005 schloss ein Rechtsanwalt einen Mietvertrag über Kanzleiräume ab. Er schuldete dabei eine umsatzabhängige Miete. Der Rechtsanwalt vertrat in der Folgezeit seinen Vermieter in zahlreichen Mietstreitigkeiten und erhielt dafür eine nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz berechnete Vergütung. Nachfolgend klagte der Vermieter unter anderem auf Auskunft über die monatlichen Nettoeinkünfte des Rechtsanwalts von Januar bis Dezember 2008.

Landgericht und Oberlandesgericht wiesen Klage auf Auskunft ab

Sowohl das Landgericht Konstanz als auch das Oberlandesgericht Karlsruhe wiesen die Klage des Vermieters ab. Ihm habe der Auskunftsanspruch nicht zugestanden, da die Vereinbarung über die Miethöhe nach § 134 BGB unwirksam gewesen sei. Denn aufgrund der Rückzahlung eines Teils der Vergütung als Miete sei es zu einer unzulässigen Gebührenverkürzung und somit zu einem Verstoß gegen § 49 b Abs. 1 BRAO gekommen. Gegen diese Entscheidung legte der Vermieter Revision ein.

Unzulässige Gebührenverkürzung aufgrund umsatzabhängiger Miete lag nicht vor

Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Vermieters und wies daher die Entscheidung des Oberlandesgerichts zurück. Ein unzulässige Gebührenverkürzung und somit ein Verstoß gegen § 49 b Abs. 1 BRAO habe nicht vorgelegen. Zwar sei es nach der Vorschrift nicht zulässig, geringere Gebühren zu vereinbaren und zu fordern, als das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorsieht. Ein solcher Fall habe hier jedoch nicht vorgelegen. Es habe festgestanden, so der Bundesgerichtshof, dass der Rechtsanwalt seine Tätigkeit für den Vermieter nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ordnungsgemäß abgerechnet hatte und der Vermieter die Rechnung auch bezahlt hatte.

Rechtsanwalt darf verdiente Gebühren frei verwenden

Soweit das Oberlandesgericht darauf abstellte, dass es durch die Bezahlung der Miete mit einem Teil der verdienten Gebühren zu einer Gebührenverkürzung gekommen sei, schloss sich dem der Bundesgerichtshof nicht an. Denn die Mietzahlungen hätten nicht die Höhe der rechtsanwaltlichen Vergütung betroffen, sondern die Verwendung der verdienten Gebühren. Ein Rechtsanwalt dürfe über die Verwendung seiner verdienten Gebühren frei entscheiden. Weder die Bundesrechtsanwaltsordnung noch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz sähen Einschränkungen vor. Ein Rechtsanwalt dürfe die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten nicht damit verweigern, dass im Ergebnis seine verdienten Gebühren verkürzt werden. Dies gelte selbst dann, wenn der Vertragspartner ein Mandant von ihm ist.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.04.2015
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Landgericht Konstanz, Urteil vom 25.10.2012
    [Aktenzeichen: 6 O 21/12 C]
  • Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 30.10.2013
    [Aktenzeichen: 13 U 227/12]
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NZM 2015, 453

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