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Bundesfinanzhof, Beschluss vom 22.10.2021
- IX B 16/21 -
Keine Terminsverlegung wegen Corona-Pandemie
Keine erhöhte Ansteckungsgefahr aufgrund von Schutzmaßnahmen
Die Corona-Pandemie rechtfertigt keine Terminsverlegung. Eine erhöhte Ansteckungsgefahr besteht aufgrund der Schutzmaßnahmen nicht. Ein Anwalt muss sich notfalls vertreten lassen. Zur Vermeidung der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist der Verweis auf die Nutzung eines Pkw oder Taxis zumutbar. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im November 2020 sollte vor dem Finanzgericht München ein Termin zur mündlichen Verhandlung stattfinden. Dieser Termin wurde auf Betreiben des Anwalts der Kläger auf Januar 2021 verlegt. Der Anwalt sah angesichts seines Alters und seiner Vorerkrankung wegen der herrschenden
Corona-Pandemie rechtfertigt keine Terminsverlegung
Der Bundesfinanzhof entschied, dass ein Terminverlegungsantrag trotz der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.12.2021
Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (vt/rb)
- Finanzgericht München, Urteil vom 19.01.2021
[Aktenzeichen: 6 K 2198/18]
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Dokument-Nr. 31151
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