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Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.06.2012
IV ZR 39/11 -

15-Monatsfrist für Meldung von Unfallfolgen ist zulässig

Fristenregelung in den Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen genügt Anforderungen an das Transparenzgebot

Ansprüche gegen die Versicherung wegen Invalidität müssen innerhalb von 15 Monaten von einem Arzt schriftlich festgestellt und geltend gemacht werden. Die Fristenregelung in den Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen 2002 Nr. 2.1.1.1 genügt den Anforderungen an das Transparenzgebot. Dies entschied der Bundesgerichtshof.

Im zugrunde liegenden Streitfall erlitt ein 17-jähriger, zu dessen Gunsten von der Mutter eine private Unfallversicherung abgeschlossen worden war, einen Motorradunfall mit gravierenden Beinverletzungen. Die beklagte Versicherung hatte zunächst außergerichtlich eine Regulierung wegen dauernder Invalidität vorgenommen. Eine mehr als drei Jahre nach dem Unfall durch einen Neurologen und Psychiater festgestellte psychische Beeinträchtigung hatte die Versicherung nicht regulieren wollen.

Entscheidungen der Vorinstanzen

Das Landgericht hat der Klägerin weitere 37.000 Euro zuerkannt. Die Verletzungsfolgen am Bein seien mit 6/10 Beinwert zutreffend bewertet. Jedoch sei zusätzlich die geltend gemachte psychische Störung mit einem Invaliditätsgrad von 15 % zu entschädigen. Das Oberlandesgericht hat die Klage auf die Berufung der Beklagten insgesamt abgewiesen.

Frist zur ärztlichen Feststellung und Geltendmachung der Invalidität benachteiligt Versicherungsnehmer nicht unangemessen

Der Bundesgerichtshof wies die Revision der Klägerin zurück. Ein weiterer Anspruch der Klägerin wegen psychischer Unfallfolgen scheitere an der Nichteinhaltung der wirksam vereinbarten 15-Monatsfrist für die ärztliche Feststellung und Geltendmachung der Invalidität. Die Frist benachteilige den Versicherungsnehmer nicht unangemessen und sei ebenso wenig intransparent. Auch wenn in den Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB) die entsprechende Regelung aufgrund der Überschriften und des Inhaltsverzeichnisses eine entsprechende Fristenregelung möglicherweise an dieser Stelle nicht vermuten lasse, sei sie dennoch nicht zu beanstanden.

Berufen auf vereinbarte Frist seitens der Versicherung nicht treuwidrig

Dem Versicherungsnehmer, der sich nach Eintritt der Invalidität über seinen Versicherungsschutz anhand der Versicherungsbedingungen unterrichte, könne bei verständiger Lektüre auch der Inhaltsübersicht nicht verborgen bleiben, dass der Versicherungsumfang im ersten Abschnitt getrennt von den Obliegenheiten geregelt sei. Der Umstand, dass im Abschnitt über den Leistungsfall nicht nochmals auf die Frist in Nr. 2 verwiesen worden ist, ändere daran nichts. Die Versicherung könne sich auf die vereinbarte Frist auch berufen - dies sei nicht treuwidrig.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.05.2013
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

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