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Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.07.2015
IV ZR 384/14 -

Versicherungsnehmer können Abschlusskosten bei Widerruf von Versicherungen nach dem Policenmodell zurückverlangen

Versicherung muss einbehaltene Abschluss- und Verwaltungskosten sowie Raten­zahlungs­zuschläge zurückzahlen

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Versicherte bei erfolgreichem Widerspruch gem. § 5 a VVG a. F. auch die Abschlussgebühren von den Versicherungen zurückverlangen können.

Im zugrunde liegenden Verfahren hatte ein Ehepaar mehrere Versicherungen nach dem sogenannten Policenmodell abgeschlossen und später dem Vertragsabschluss widersprochen. Nachdem die Verbraucher geklagt und in zweiter Instanz überwiegend Recht bekommen hatten, hatte die Versicherung Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt.

BGH bejaht Widerspruchsrecht der Eheleute

Diese hatte nur in geringem Umfang Erfolg. Der Bundesgerichtshof bestätigte noch einmal, dass das Widerspruchsrecht der Eheleute noch bestanden habe. Die Versicherten könnten zwar nicht alle Prämien zurückverlangen, da sie Versicherungsschutz genossen hätten und dieser für die Zeit bis zur Kündigung zu berücksichtigen sei. Allerdings müsse die Versicherung die von ihr einbehaltenen Abschluss- und Verwaltungskosten sowie die Ratenzahlungszuschläge zurückzahlen. Insbesondere bei den Abschlusskosten würde es dem europarechtlichen Effektivitätsgebot widersprechen, wenn Versicherte zwar dem Zustandekommen des Versicherungsvertrags widersprechen könnten, aber dennoch die Abschlusskosten zu zahlen hätten.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.12.2015
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

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Dokument-Nr.: 21718 Dokument-Nr. 21718

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