wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Freitag, 29. März 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern4/0/5(3)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.12.2006
IV ZR 325/05 -

Brennt das Auto, muss die Kfz-Haftpflicht die Kosten für die Feuerwehr tragen

Versicherung muss trotz Verwaltungsakts zahlen

Die Kfz-Haftpflichtversicherung muss auch die Kosten ersetzen, die dadurch entstehen, dass die Feuerwehr ein brennendes Auto löscht und für die Abbindung von auslaufendem Öl sorgt. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Im Fall war ein Traktor in Brand geraten. Dabei lief Öl aus der Zugmaschine aus und verunreinigte die Straße und auch das angrenzende Erdreich. Der Brand wurde durch die Feuerwehr gelöscht. Ferner übernahm diese die Verkehrslenkung und band das Öl auf der Straße ab. Der Traktorfahrer erhielt vom Landratsamt eine Rechnung über 490,- EUR und von der Stadt einen Leistungsbescheid für die von der Feuerwehr erbrachten Hilfeleistungen in Höhe von 1.191,90 EUR.

Die Haftpflichtversicherung weigerte sich, die Kosten des Feuerwehreinsatzes zu übernehmen, da nach § 10 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AKB) nur Ansprüche versichert sind, "die aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts" erhoben werden. Der Leistungsbescheid wegen des Feuerwehreinsatzes stelle rechtlich einen Verwaltungsakt dar, so dass insoweit kein Versicherungsschutz bestehe.

Der BGH hat die Versicherung zur Erstattung der angefallenen Kosten verurteilt, da gegen ihn ausschließlich privatrechtliche Ansprüche erhoben worden seien. Der Kläger hafte schon nach zivilrechtlichen Anspruchsgrundlagen (§ 7 Abs. 1 StVG).

Außerdem sei die Versicherung dem Kläger aus einem anderen rechtlichen Grunde einstandspflichtig. Die Vorschrift des § 62 Abs. 1 VVG verlange vom Versicherungsnehmer, bei Eintritt des Versicherungsfalles nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen, will er sich den Anspruch auf Versicherungsleistungen erhalten. Entstehen ihm durch solche Rettungsmaßnahmen Kosten, seien diese vom Versicherer nach § 63 VVG zu ersetzen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Werbung

der Leitsatz

AKB §§ 7, 10

Kommt nach einem Schadensereignis eine Inanspruchnahme des Versicherungsnehmers sowohl aufgrund einer gesetzlichen Haftpflichtbestimmung privatrechtlichen Inhalts als auch aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Anspruchs in Betracht, besteht Versicherungsschutz, gleich welcher Anspruch gegen den Versicherungsnehmer konkret erhoben wird.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.07.2007
Quelle: ra-online

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 4566 Dokument-Nr. 4566

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil4566

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 4 (max. 5)  -  3 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung