wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 28. März 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.06.2006
IV ZR 313/06 -

BGH: Bei Eigenunfall braucht Kfz-Versicherung nicht zu zahlen

Unfall mit zwei eigenen Fahrzeugen

Der Versicherungsnehmer einer Kfz-Haftpflichtversicherung hat gegen den Versicherer keinen Anspruch auf Ersatz der an einem anderen, in seinem Eigentum stehenden Fahrzeug entstandenen Schäden, wenn eine mitversicherte Person diese Schäden durch den Gebrauch des versicherten Fahrzeuges verursacht hat.

Der Kläger ist Halter zweier Kraftfahrzeuge. Beide sind bei der beklagten Versicherung haftpflichtversichert. Eines der Fahrzeuge steht im Eigentum der Ehefrau des Klägers. Diese fuhr mit ihrem Wagen auf der Hofeinfahrt des gemeinsamen Anwesens gegen den anderen, dem Kläger gehörenden Wagen. Den daraus entstandenen Schaden verlangte der Kläger von seiner Versicherung erstattet.

AKB schließt Ersatzpflicht der Versicherung aus

Diese lehnte die Zahlung ab. Sie berief sich dabei auf eine Klausel der ihren Versicherungsverträgen zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB). Danach sind Haftpflichtansprüche des Versicherungsnehmers, Halters oder Eigentümers gegen mitversicherte Personen wegen Sach- oder Vermögensschäden von der Versicherung ausgeschlossen und auf Personenschäden beschränkt.

BGH bestätigt Vorinstanzen

Das Amtsgericht und das Landgericht Stade hatten die Klage bereits abgewiesen. Der Bundesgerichtshof bestätigte in seinem Urteil die Vorinstanzen und wies die Revision ab. Der Kläger habe nur dann einen Direktanspruch gegen seine Haftpflichtversicherung, wenn er als „Dritter“ im Sinne des § 3 Nr. 1 Pflichtversicherungsgesetz (in der damals noch einschlägigen alten Fassung) anzusehen wäre. Grundsätzlich könne zwar auch der geschädigte Versicherungsnehmer selbst ein solcher „Dritter“ sein.

Geschädigter Versicherungsnehmer als „Dritter“ nur bei Personenschäden

Dies hatte der Bundesgerichtshof in einer bereits ergangenen Entscheidung aber auf die Fälle beschränkt, in denen dem Versicherungsnehmer ein vom Versicherungsvertrag gedeckter Schadensersatzanspruch gegen seinen Haftpflichtversicherer zustehen. Nur dort sei es geboten, den Versicherungsnehmer in den mit dem Direktanspruch gewährleisteten Schutz der Unfallgeschädigten einzubeziehen. Das betreffe allein den Ersatz von Personenschäden des Versicherungsnehmers, denn nur diese seien vom Leistungsausschluss für durch mitversicherte Personen verursachte Schäden des Versicherungsnehmers nicht erfasst. Hinsichtlich der ihm selbst entstandenen Sach- oder Vermögensschäden gelte der Versicherungsnehmer deshalb nicht als „Dritter“.

Sicht des durchschnittlichen, um Verständnis bemühten Versicherungsnehmers

Dieses Ergebnis erziele die Auslegung der maßgeblichen AKB-Klausel aus der entscheidenden Sicht eines durchschnittlichen, um Verständnis bemühten Versicherungsnehmers. Der Wortlaut der Klausel verdeutliche dem Versicherungsnehmer, dass jegliche ihm von mitversicherten Personen zugefügten Sach- oder Vermögensschäden von dem Leistungsausschluss erfasst würden. Damit sei der Klausel eine Beschränkung auf Schäden am versicherten Fahrzeug nicht zu entnehmen. Der Haftungsausschluss erstrecke sich auf das gesamte Vermögen des Versicherungsnehmers, ohne dasss es dabei von Belang sei, ob einzelne geschädigte Gegenstände ihrerseits Objekt einer anderweitigen Haftpflichtversicherung seien.

Zweck der Haftpflichtversicherung ist Schutz vor Ansprüchen Dritter

Der Bundesgerichtshof führte weiterhin aus, dass der durchschnittliche Versicherungsnehmer wisse, dass der Zweck einer Haftpflichtversicherung im Kern darin bestehe, ihn selbst vor Schadensersatzansprüchen Dritter zu schützen. Deshalb erkenne er auch bei Auslegung der Vertragsklausel, dass der Haftpflichtversicherer im Grundsatz nur dann eintreten müsse, wenn der Versicherungsnehmer anderen Personen Schäden zufüge und nicht eintrete, wenn er sich selbst schädige. Diese Kenntnis sei im Bereich der Kraftfahrtversicherung weit verbreitet. Dies sei ein wesentlicher Unterschied zur Kfz-Kaskoversicherung, die über den Haftpflichtschutz hinaus auch Eigenschäden des Versicherungsnehmers abdecke.

Nur Schutz von Fremdschäden

Der Versicherungsnehmer könne, so das Gericht, nicht ohne Weiteres darauf vertrauen, dass die Schädigung eigener Sachen oder Vermögenswerte durch einen Mitversicherten als erstattungsfähiger Fremdschaden behandelt werde. Er könne und müsse vielmehr auch damit rechnen, dass ein solcher Schaden vom Versicherungsschutz ebenso ausgenommen werde, wie ein von ihm selbst verursachter.

Werbung

der Leitsatz

AVB Kfz-Haftpflichtversicherung, hier AKB § 11 Nr. 2

Der Versicherungsnehmer einer Kfz-Haftpflichtversicherung hat gegen den Versicherer keinen Anspruch auf Ersatz der an einem anderen, in seinem Eigentum stehenden Fahrzeug entstandenen Schäden, wenn eine mitversicherte Person diese Schäden durch den Gebrauch des versicherten Fahrzeuges verursacht hat.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.10.2008
Quelle: ra-online (we)

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 6717 Dokument-Nr. 6717

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil6717

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung