wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Freitag, 19. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.05.2017
IV ZR 30/16 -

BGH: Beantworten von Gesundheitsfragen gegenüber Arzt des Versicherers bei Aufnahme eines Ver­sicherungs­antrags sind Antworten gegenüber Versicherer

Arzt ist Stellvertreter des Versicherers

Werden bei Aufnahme eines Ver­sicherungs­antrags im Rahmen der "Erklärung vor dem Arzt" vom Antragsteller Gesundheitsfragen beantwortet, so sind diese Antworten gegenüber dem Arzt auch Antworten gegenüber dem Versicherer. Der Arzt ist insoweit der Stellvertreter des Versicherers. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach einer Operation zur Entfernung einer Gliose im Juli 2010 beanspruchte der Patient seine Berufsunfähigkeitsversicherung. Er gab an, nach der Operation berufsunfähig zu sein. Die Versicherung verweigerte aber den Versicherungsschutz. Sie fühlte sich vom Versicherungsnehmer arglistig getäuscht. Hintergrund dessen war, dass der Versicherungsnehmer bei Aufnahme des Versicherungsantrags im Jahr 2007 zwar Gesundheitsfragen beantwortet hatte, jedoch verschwiegen hatte, dass er nach einem Ohnmachtsanfall im Jahr 2004 zu mehreren MRT-Untersuchungen gekommen war. Der Versicherungsnehmer gab dies zwar zu. Er verwies aber darauf, dass er im Rahmen der vom Versicherer veranlassten ärztlichen Untersuchung angegeben hatte, dass er 2004 eine Synkope erlitten und es eine neurologische Abklärung gegeben hatte, die ohne Befund blieb. Der Versicherungsnehmer klagte schließlich gegen den Versicherer.

Landgericht und Oberlandesgericht wiesen Klage ab

Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. wiesen die Klage ab. Beide Gerichte warfen dem Kläger eine arglistige Täuschung vor, weil er die MRT-Untersuchungen im Antragsformular verschweigen hatte. Der Kläger wandte sich nach dem Urteil des Oberlandesgerichts an den Bundesgerichtshof.

Bundesgerichtshof verlangt Einbeziehung der Angaben gegenüber Arzt

Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Klägers. Er hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf und wies den Fall zurück. Die Frage nach einer arglistigen Täuschung lasse sich nicht allein auf die Beantwortung der Fragen im Antragsformular klären. Vielmehr seien ebenfalls die ergänzenden Angaben in der Erklärung vor dem Arzt einzubeziehen.

Antworten gegenüber Arzt des Versicherers sind Antworten gegenüber Versicherer

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs sei der vom Versicherer eingeschaltete Arzt dessen Stellvertreter. Bei der Aufnahme der "Erklärung vor dem Arzt" stehe der Arzt einem Versicherungsagenten bei Aufnahme des Versicherungsantrags gleich. Was dem Arzt daher zur Beantwortung der vom Versicherer vorformulierten Frage gesagt wird, werde dem Versicherer gesagt.

Mögliches fehlendes arglistiges Verschweigen

Ausgehend davon fehle es möglicherweise an einem arglistigen Verschweigen, so der Bundesgerichtshof. Der Kläger könne nämlich davon ausgegangen sein, schon die Mitteilung über die Synkope und eine nachfolgende neurologische Abklärung, die ohne Befund geblieben sei, gestatte es dem Versicherer in gleicher Weise, eine Risikobewertung vorzunehmen wie nach ausdrücklicher Bezeichnung der durchgeführten MRT-Untersuchungen. Diesem Umstand müsse das Oberlandesgericht nachgehen.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.04.2019
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 03.04.2014
    [Aktenzeichen: 2-24 O 300/13]
  • Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 17.12.2015
    [Aktenzeichen: 3 U 74/14]
Aktuelle Urteile aus dem Versicherungsrecht | Vertragsrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2017, Seite: 869
NJW-RR 2017, 869
 | Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR)
Jahrgang: 2017, Seite: 937
VersR 2017, 937

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 27301 Dokument-Nr. 27301

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss27301

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (1)

 
 
Captain Obvious schrieb am 15.04.2019

Wieder einmal muss das höchste deutsche Zivilgericht Offenkundiges entscheiden - vermutlich arbeiten dort Volljuristen.

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung