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Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.07.2010
IV ZR 267/04 -

BGH bestätigt Anspruch eingetragener Lebenspartner auf Gleichbehandlung bei Hinterbliebenenversorgung des öffentlichen Dienstes

Verwitwete Lebenspartner endgültig bei Hinterbliebenenrente gleichgestellt

Bei der Hinterbliebenenversorgung sind verwitwete eingetragene Lebenspartner endgültig mit Eheleuten gleichgestellt. Dies entschied der Bundesgerichtshof und gab seine alte Rechtsprechung auf.

Geklagt hatte ein 1954 geborener Mann. Er arbeitet seit 1977 im öffentlichen Dienst und lebt seit 2001 in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt. Anlässlich der Berechnung der Rentenanwartschaft teilte die Versorgungsanstalt dem Mann mit, dass sie seinem Lebenspartner nicht die in § 38 der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBLS) für den Ehegatten eines verstorbenen Versicherten oder Betriebsrentenberechtigten vorgesehene Hinterbliebenenrente zahlen werde. Hiergegen klagte der Mann und verlangte die Feststellung, dass die Versorgungsanstalt seinem Lebenspartner bei fortbestehender Lebenspartnerschaft eine Hinterbliebenenrente nach § 38 VBLS zahlen müsse.

Der Bundesgerichtshof gab der Klage nun statt. Er verpflichtete die Versorgungsanstalt, dem Partner des Klägers nach dessen Tod dieselbe Rente zu gewähren wie einem Witwer in einer heterosexuellen Ehe.

BGH gibt alte Rechtsprechung auf folgt dem BVerfG

2007 hatte der BGH noch Ansprüche eingetragener Lebenspartner auf Hinterbliebenenrente von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder abgelehnt (BGH Urteil v. 14.02.2007 - IV ZR 267/04 -). Das Bundesverfassungsgericht sah darin jedoch eine unzulässige Benachteiligung und hob im Juli 2009 das Urteil des BGH auf (BVerfG, Beschluss v. 07.07.2009 - 1 BvR 1164/07 -). Der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der Bundesgerichtshof jetzt gefolgt.

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der Leitsatz

VBL-Satzung § 38 Abs. 1

Die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Bereich der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer des öffentliches Dienstes, die bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zusatzversichert sind, ist mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar (Aufgabe des Senatsurteils vom 14. Februar 2007 - IV ZR 267/04 - VersR 2007, 676, im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2009 - 1 BvR 1164/07 - VersR 2009, 1607). Dem Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft steht jedenfalls seit dem 1. Januar 2005 ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente nach § 38 Abs. 1 VBLS zu.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.08.2010
Quelle: ra-online (pt)

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Dokument-Nr.: 10075 Dokument-Nr. 10075

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