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Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.06.2012
- IV ZR 239/10 -
Enkelkind kann auch bei Pflichtteilsverzicht des Kindes des Erblassers pflichtteilsberechtigt sein
BGH entscheidet über Pflichtteilsberechtigung eines Abkömmlings trotz Pflichtteilsverzicht des näheren Abkömmlings
Pflichtteilsansprüche eines Enkelkindes werden nicht durch letztwillige oder lebzeitige Zuwendungen des Erblassers geschmälert, die dieser seinem trotz Erb- und Pflichtteilsverzichts testamentarisch zum Alleinerben bestimmten Kind zukommen lässt, wenn Kind und Enkelkind demselben Stamm gesetzlicher Erben angehören und allein dieser Stamm bedacht wird.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls ist die Tochter der Beklagten. Sie macht Pflichtteilsansprüche nach deren im Jahr 2005 verstorbenem Vater (Erblasser) geltend.
Tochter verzichtet für sich selbst, nicht aber für ihre Kinder auf gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht
Der
Erblasser setzt Tochter zu alleinigen und ausschließlichen Erbin ein
Nach dem Tod seiner Ehefrau setzte der
Klägerin verlangt Auskunft über Bestand des Nachlasses und Zahlung von 85.000 Euro
Mit der Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten Zahlung in Höhe von 85.000 Euro nebst Zinsen sowie Auskunft über den Bestand des Nachlasses und Einholung eines Wertermittlungsgutachtens bezüglich dem Nachlass zugehörigen Grundvermögens. Die Parteien streiten darüber, ob § 2309 BGB* einer Pflichtteilsberechtigung der Klägerin entgegensteht.
Enkelin ist Pflichtteilsberechtigt
Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Die Revision führte zur Aufhebung und Zurückverweisung an das Berufungsgericht. Die Klägerin ist pflichtteilsberechtigt, auch wenn die Beklagte der nähere und als solcher grundsätzlich vorrangige Abkömmling des Erblassers ist. Jedoch gilt sie infolge ihres Erb- und Pflichtteilsverzichts gemäß § 2346 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BGB** als vorverstorben. An ihrer Stelle ist ihre Tochter, die Klägerin, in die gesetzliche Erb- und Pflichtteilsfolge eingerückt. Ihre Position als gesetzliche Erbin ihres Großvaters wurde der Klägerin durch dessen Testament aber wieder entzogen. Der
Das Berufungsgericht hat zu Unrecht in der Annahme des testamentarisch zugewendeten Erbes eine auf den Pflichtteilsanspruch anzurechnende Entgegennahme eines der Beklagten "Hinterlassenen" i.S. vom § 2309 Alt. 2 BGB gesehen.
Gesetzgebers zweimalige Gewährung des Pflichtteils für demselben Stamm verhindern
Wie eine Betrachtung der Entstehungsgeschichte der Vorschriften zum
Gefahr der Vervielfältigung der Pflichtteilslast hier nicht gegeben
Von diesem Normzweck wird die Erbfolge nach dem Vater bzw. Großvater der Parteien nicht erfasst. Gehören der trotz Erb-und Pflichtteilsverzichts zum gewillkürten Alleinerben bestimmte nähere Abkömmling und der entferntere Pflichtteilsberechtige dem einzigen Stamm gesetzlicher
Erläuterungen
* - § 2309 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Pflichtteilsrecht der Eltern und entfernteren Abkömmlinge
Entferntere Abkömmlinge und die Eltern des Erblassers sind insoweit nicht pflichtteilsberechtigt, als ein Abkömmling, der sie im Falle der gesetzlichen Erbfolge ausschließen würde, den
** - § 2346 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Wirkung des Erbverzichts, Beschränkungsmöglichkeit
Verwandte sowie der Ehegatte des Erblassers können durch Vertrag mit dem
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.06.2012
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Landgericht Augsburg, Urteil vom 15.06.2007
[Aktenzeichen: 9 O 477/06] - Oberlandesgericht München, Urteil vom 13.10.2010
[Aktenzeichen: 27 U 419/07]
- Zur Frage, ob ein Erbverzicht auch dann gilt, wenn der Erblasser später noch erhebliches Vermögen erwirbt
(Landgericht Coburg, Urteil vom 03.09.2008
[Aktenzeichen: 21 O 295/08]) - Entziehung des Pflichtteils kann zu Lebzeiten überprüft werden
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.03.2004
[Aktenzeichen: IV ZR 123/03])
Jahrgang: 2012, Seite: 782 DNotZ 2012, 782 | Zeitschrift: Familie und Recht (FuR)
Jahrgang: 2012, Seite: 564 FuR 2012, 564 | Zeitschrift: Juristische Rundschau (JR)
Jahrgang: 2013, Seite: 299 JR 2013, 299 | Zeitschrift: Juristische Schulung (JuS)
Jahrgang: 2013, Seite: 75 JuS 2013, 75 | Zeitschrift: JuristenZeitung (JZ)
Jahrgang: 2012, Seite: 603 JZ 2012, 603 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2012, Seite: 1099 MDR 2012, 1099 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2012, Seite: 3097 NJW 2012, 3097 | Wertpapier-Mitteilungen Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht (WM)
Jahrgang: 2013, Seite: 892 WM 2013, 892 | Zeitschrift für die Steuer- und Erbrechtspraxis (ZErb)
Jahrgang: 2012, Seite: 238 ZErb 2012, 238
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Dokument-Nr. 13702
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