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Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.10.2010
- IV ZR 22/09 -
BGH zum widerruflichen Bezugsrecht und Abtretung des Anspruchs aus einer Lebensversicherung als Fremdsicherheit
Bezugsberechtigter hat erst nach Rückzahlung aller Verbindlichkeiten Anspruch auf Todesfallleistung
Der Bundesgerichtshof hat sich mit der Abtretung des Anspruchs auf die Todesfallleistung aus einer Lebensversicherung zur Sicherung von Forderungen aus einem Kontokorrentkredit bei Widerruf eines Bezugsrechts befasst.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls verlangt die Auszahlung der Todesfallleistung aus einer
Sparkasse kündigt Kontokorrentkredit und zieht Versicherungsleistung von Lebensgefährtin des Verstorbenen ein
Nach dem
Lebensgefährtin hält Sparkasse für Leistungsempfang nicht berechtigt
Die Klägerin meint, die Sparkasse sei zum Empfang der Leistung nicht berechtigt gewesen, vielmehr stehe ihr selbst der Anspruch auf die Versicherungsleistung zu.
Sicherungsabtretung führt nicht zum vollständigen Widerruf einer zuvor widerruflich getroffenen Bezugsrechtsbestimmung
Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Die Revision, mit der die Klägerin ihr Begehren weiter verfolgt hatte, blieb ohne Erfolg. Nach gefestigter Senatsrechtsprechung führt die Sicherungsabtretung nicht zum vollständigen Widerruf einer zuvor widerruflich getroffenen Bezugsrechtsbestimmung, sondern lediglich zu einem Rücktritt der Bezugsrechtsbestimmung im Rang hinter die Sicherungsabtretung. Wird mit der Sicherungsabtretung eine eigene Schuld des Versicherungsnehmers besichert, kommt es bei dessen
Gläubiger der Drittschuld soll Todesfallleistung auch nach Tod des Versicherungsnehmers zunächst als Sicherheit behalten
Mit seinem Urteil hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die bisherige Senatsrechtsprechung vom Grundsatz her auch auf Fälle anzuwenden ist, in denen die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.10.2010
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Landgericht Berlin, Urteil vom 12.02.2008
[Aktenzeichen: 7 O 1/06] - Kammergericht Berlin, Urteil vom 12.12.2008
[Aktenzeichen: 6 U 41/08]
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Dokument-Nr. 10471
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