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Bundesgerichtshof, Vergleich vom 14.07.2010
- IV ZR 208/09 -
BGH zum Anspruch auf Zahlung einer weitergehenden Rückvergütung bei gekündigten Lebens- und Rentenversicherungen
Ansprüche verjähren innerhalb von fünf Jahren nach Ende des Abrechnungsjahres
Ansprüche auf eine Rückvergütung nach Beendigung eines Lebensversicherungsvertrages durch Kündigung verjähren spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Versicherer den Vertrag abgerechnet hat. Dies gilt auch dann, wenn dieser Zeitpunkt vor Veröffentlichung der Senatsurteile vom 12. Oktober 2005 lag. Dies entschied der Bundesgerichtshof.
Im zugrunde liegenden Fall begehrte der klagende Verbraucherschutzverein von einem Versicherer die Neuberechnung der Rückvergütungen (Rückkaufswert nebst Überschussbeteiligung) gekündigter Lebens- und Rentenversicherungen.
Sachverhalt
Die Versicherungsnehmer, die ihre Ansprüche an den Kläger abgetreten haben, hatten zwischen 1995 und 1998 beim beklagten Versicherer Kapital-Lebensversicherungs- bzw. private Rentenversicherungsverträge abgeschlossen; diese wurden zwischen 1996 und 2000 gekündigt und abgerechnet. Daraufhin zahlte die Beklagte teilweise eine
Rückkaufswert darf bei Kündigung Mindestrückkaufswert nicht unterschreiten
Vergleichbare Bedingungen hat der Bundesgerichtshof in seinen Urteilen vom 9. Mai 2001 als unwirksam erachtet. In der Folge hat das Gericht mit Urteilen vom 12. Oktober 2005 entschieden, dass der Stornoabzug entfällt und der
Kläger verlangt Auskunft über Rückkaufswert ohne Stornoabzug und Verrechnung von Abschlusskosten
Der Kläger hat mit der im Jahr 2007 erhobenen Stufenklage zunächst Auskunft über den
Zur Verjährung von Ansprüchen aus einem Versicherungsvertrag über eine Lebensversicherung
Die
Berufen des Versicherers auf Verjährung nicht als treuwidrig anzusehen
Das Berufungsgericht hat angenommen, die geltend gemachten Ansprüche seien verjährt. Spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer den Vertrag abgerechnet habe, also in den Jahren 1996 bis 2000, sei es den Versicherungsnehmern möglich gewesen, einen über den ausbezahlten Betrag hinausgehenden
Ansprüche auf weitergehenden Rückkaufswert bereits verjährt
Der Bundesgerichtshof hat die Revision zurückgewiesen. Eventuelle Ansprüche auf einen weitergehenden
Erläuterungen
* - § 12 Abs. 1 VVG in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung:
"Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in zwei Jahren, bei der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.07.2010
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Landgericht Hamburg, Urteil vom 19.09.2008
[Aktenzeichen: 306 O 7/08] - Hanseatisches Oberlandesgericht in Hamburg, Urteil vom 06.10.2009
[Aktenzeichen: 9 U 204/08]
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Dokument-Nr. 9946
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