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Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.04.2015
IV ZR 171/13 -

BGH: Versicherungsschutz bei Einbruchdiebstahl setzt nicht Vorliegen von zweifelsfrei auf einen Einbruch schließende Spuren voraus

Vorliegen von sämtlichen, typischerweise auftretenden Spuren nicht Voraussetzung

Bei einem Einbruchsdiebstahl muss der Versicherungsnehmer zwar das äußere Bild eines Einbruchdiebstahls nachweisen. Dies setzt aber nicht voraus, dass Spuren vorliegen, die zweifelsfrei auf einen Einbruch schließen lassen. Insbesondere müssen nicht sämtliche, typischerweise auftretende Spuren vorliegen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2002 wurde ein Hersteller von Armbanduhren Opfer eines Einbruchdiebstahls. So fanden sich Werkzeugspuren an der geöffneten Eingangstür und Hebelspuren an den anderen Türen im selben Gebäude. Zudem lagen verstreut Armbanduhren herum. Der Unternehmer beanspruchte aufgrund dessen seine Versicherung. Diese hielt den Einbruchdiebstahl aber für vorgetäuscht und weigerte sich den Schaden zu regulieren. Der Unternehmer erhob daraufhin Klage.

Landgericht gab Klage statt, Oberlandesgericht wies sie ab

Während das Landgericht Frankfurt a.M. nach einer langwierigen Beweisaufnahme der Klage stattgab, wies sie das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. ab. Der Kläger habe nicht das äußere Bild eines Einbruchdiebstahls nachweisen können. Es habe kein Spurenbild festgestellt werden können, die mit einem gewaltsamen Eindringen in Einklang habe gebracht werden können. Es habe an dem notwendigen stimmigen Spurenbild eines Einbruchs gefehlt. Gegen diese Entscheidung legte der Kläger Revision ein.

Bundesgerichtshof hielt äußeres Bild eines Einbruchdiebstahls für nachgewiesen

Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Klägers und hob daher die Entscheidung des Oberlandesgerichts auf. Dieses habe die Anforderungen an die Darlegung des äußeren Bildes eines Einbruchdiebstahls überspannt. So haben die Werkzeugspuren an der geöffneten Eingangstür, die verstreuten Uhren sowie die Hebelspuren an anderen Türen im selben Gebäude für ein mögliches Eindringen in die Geschäftsräume gesprochen. Somit sei das äußere Bild eines Einbruchs nachgewiesen.

Beweiserleichterung für Versicherungsnehmer

Dem Versicherungsnehmer werden Erleichterungen für den Beweis eines Einbruchdiebstahls zugebilligt, so der Bundesgerichtshof. Denn aufgrund der für eine Entwendung typischen Bemühungen des Täters, seine Tat unbeobachtet und unter Zurücklassung möglichst weniger Tatspuren zu begehen, sei es oft nicht möglich, im Nachhinein den Tatverlauf konkret festzustellen. Der Versicherungsnehmer müsse daher nur das äußere Bild eines Einbruchdiebstahls nachweisen. Er müsse ein Mindestmaß an Tatsachen beweisen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf den Einbruch zulassen. Dazu gehöre neben der Unauffindbarkeit der zuvor am Tatort vorhandenen, als gestohlen gemeldeten Sachen, dass Einbruchspuren vorhanden sind.

Vorliegen von zweifelsfrei auf einen Einbruch schließenden Spuren keine Voraussetzung

Es sei unzutreffend, so der Bundesgerichtshof, dass schon das äußere Bild stimmige Spuren voraussetze. Die vorgefundenen Spuren müssen nicht stimmig in dem Sinne sein, dass sie zweifelsfrei auf einen Einbruch schließen lassen. Insbesondere müssen nicht sämtliche, typischerweise auftretenden Spuren vorliegen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.04.2017
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 07.01.2010
    [Aktenzeichen: 2-31 O 100/03]
  • Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 25.04.2013
    [Aktenzeichen: 7 U 25/10]
Aktuelle Urteile aus dem Versicherungsrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2015, Seite: 589
MDR 2015, 589
 | Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR)
Jahrgang: 2015, Seite: 710
VersR 2015, 710
 | Zeitschrift für Schadenrecht (zfs)
Jahrgang: 2015, Seite: 393
zfs 2015, 393

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Dokument-Nr.: 24115 Dokument-Nr. 24115

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