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Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.04.2015
- IV ZR 171/13 -
BGH: Versicherungsschutz bei Einbruchdiebstahl setzt nicht Vorliegen von zweifelsfrei auf einen Einbruch schließende Spuren voraus
Vorliegen von sämtlichen, typischerweise auftretenden Spuren nicht Voraussetzung
Bei einem Einbruchsdiebstahl muss der Versicherungsnehmer zwar das äußere Bild eines Einbruchdiebstahls nachweisen. Dies setzt aber nicht voraus, dass Spuren vorliegen, die zweifelsfrei auf einen Einbruch schließen lassen. Insbesondere müssen nicht sämtliche, typischerweise auftretende Spuren vorliegen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2002 wurde ein Hersteller von Armbanduhren Opfer
Landgericht gab Klage statt, Oberlandesgericht wies sie ab
Während das Landgericht Frankfurt a.M. nach einer langwierigen Beweisaufnahme der Klage stattgab, wies sie das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. ab. Der Kläger habe nicht das äußere Bild
Bundesgerichtshof hielt äußeres Bild eines Einbruchdiebstahls für nachgewiesen
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Klägers und hob daher die Entscheidung des Oberlandesgerichts auf. Dieses habe die Anforderungen an die Darlegung des äußeren Bildes
Beweiserleichterung für Versicherungsnehmer
Dem Versicherungsnehmer werden Erleichterungen für den Beweis
Vorliegen von zweifelsfrei auf einen Einbruch schließenden Spuren keine Voraussetzung
Es sei unzutreffend, so der Bundesgerichtshof, dass schon das äußere Bild stimmige Spuren voraussetze. Die vorgefundenen Spuren müssen nicht stimmig in dem Sinne sein, dass sie zweifelsfrei auf einen Einbruch schließen lassen. Insbesondere müssen nicht sämtliche, typischerweise auftretenden Spuren vorliegen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.04.2017
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 07.01.2010
[Aktenzeichen: 2-31 O 100/03] - Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 25.04.2013
[Aktenzeichen: 7 U 25/10]
Jahrgang: 2015, Seite: 589 MDR 2015, 589 | Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR)
Jahrgang: 2015, Seite: 710 VersR 2015, 710 | Zeitschrift für Schadenrecht (zfs)
Jahrgang: 2015, Seite: 393 zfs 2015, 393
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Dokument-Nr. 24115
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