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Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.12.2013
- IV ZR 140/13 -
Mitversicherung eines Volljährigen kann auch ohne Nachweis über dessen nahtlose Anschlussversicherung gekündigt werden
BGH zur Wirksamkeit der Kündigung eines Krankheitskostenversicherungsvertrages für einen volljährigen Mitversicherten
Die Wirksamkeit der Kündigung eines Krankheitskostenversicherungsvertrages durch den Versicherungsnehmer für einen volljährigen, von ihm nicht gesetzlich vertretenen Mitversicherten setzt gemäß § 205 Abs. 6 Satz 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) nicht den Nachweis einer nahtlosen Anschlussversicherung für den Mitversicherten voraus. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls unterhielt bei der Beklagten einen Krankheitskostenversicherungsvertrag, in den zunächst auch sein 1991 geborener Sohn als Mitversicherter einbezogen war. Im November 2011 teilte die Beklagte dem Kläger wegen der Umstufung des Sohnes auf den Erwachsenentarif zum 1. Januar 2012 eine Erhöhung der Beiträge von 180,58 Euro auf 397,91 Euro mit. Der Kläger kündigte daraufhin die Mitversicherung seines Sohnes zum 31. Dezember 2011.
Beklagte verweist auf Pflicht zum Nachweis einer Anschlussversicherung des Sohnes
Die Beklagte unterrichtete den Kläger darüber, die
Entscheidungen der Vorinstanzen
Der Kläger hat die Beklagte auf Feststellung in Anspruch genommen, dass die Mitversicherung für seinen Sohn zum 31. Dezember 2011 erloschen ist. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr auf die Berufung des Klägers stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihr Klagabweisungsbegehren weiter.
Versicherungsnehmer muss keinen Nachweis für nahtlose Anschlussversicherung des volljährigen Mitversicherten erbringen
Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass der Versicherungsnehmer im Falle der
Die maßgeblichen Normen lauten wie folgt:
§ 193 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
[...]
(3) Jede Person mit Wohnsitz im Inland ist verpflichtet, bei einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen für sich selbst und die von ihr gesetzlich vertretenen Personen, soweit diese nicht selbst Verträge abschließen können, eine Krankheitskostenversicherung, die mindestens eine Kostenerstattung für ambulante und stationäre Heilbehandlung umfasst und bei der die für tariflich vorgesehene Leistungen vereinbarten absoluten und prozentualen Selbstbehalte für ambulante und stationäre Heilbehandlung für jede zu versichernde Person auf eine betragsmäßige Auswirkung von kalenderjährlich 5.000 Euro begrenzt ist, abzuschließen und aufrechtzuerhalten; [...]
§ 205 VVG
[...]
(6) Abweichend von den Absätzen 1 bis 5 kann der Versicherungsnehmer eine Versicherung, die eine Pflicht aus § 193 Abs. 3 Satz 1 erfüllt, nur dann kündigen, wenn er bei einem anderen Versicherer für die versicherte Person einen neuen Vertrag abschließt, der dieser Pflicht genügt. [...]
§ 207 VVG
(1) Endet das Versicherungsverhältnis durch den Tod des Versicherungsnehmers, sind die versicherten Personen berechtigt, binnen zwei Monaten nach dem Tod des Versicherungsnehmers die Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers zu erklären.
(2) Kündigt der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis insgesamt oder für einzelne versicherte Personen, gilt Absatz 1 entsprechend. Die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.01.2014
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Landgericht Köln, Urteil vom 10.10.2012
[Aktenzeichen: 23 O 88/12] - Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 08.03.2013
[Aktenzeichen: 20 U 218/12]
Jahrgang: 2014, Seite: 134 MDR 2014, 134
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Dokument-Nr. 17419
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