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Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.03.2011
- IV ZR 137/10 -
Arbeitsunfähigkeit durch Mobbing begründet Anspruch auf Krankentagegeld
Nur eine dauerhafte Berufsunfähigkeit befreit Versicherung von ihrer Leistungspflicht
Mobbing am Arbeitsplatz kann zu körperlichen oder psychischen Leiden oder Erkrankungen führen und eine Arbeitsunfähigkeit des Betroffenen begründen. Hat der Arbeitnehmer eine Krankentagegeldversicherung abgeschlossen, so kann er diese damit in Anspruch nehmen. Der Versicherer kann einen Leistungsanspruch nicht verneinen, indem er den Betroffenen auf Vergleichsberufe oder sonstige auf dem Arbeitsmarkt angebotene Erwerbstätigkeiten verweist. Ausschlaggebend ist nämlich die Arbeitsunfähigkeit im konkreten, ausgeübten Beruf am konkreten Arbeitsplatz. Dies geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs hervor.
Der Kläger im vorliegenden Fall war als Projektleiter für Brandschutzanlagen beschäftigt. Da er sich an seinem Arbeitsplatz einem Mobbingverhalten ausgesetzt sah, das bei ihm zu physischen und psychischen Leiden geführt hatte, befand er sich seit längerer Zeit in ärztlicher Behandlung. Infolge seiner Erkrankungen sah sich der Mann nicht in der Lage, seine bisherige Arbeitstätigkeit auszuüben und nahm deshalb seine
Mobbing als Ursache der Arbeitsunfähigkeit
Der Bundesgerichtshof stellt fest, dass es sich vorliegend um einen Versicherungsfall nach § 1 (2) Satz 1 MB/KT handelt. Nach medizinischem Befund habe der Kläger seine berufliche Tätigkeit in der konkreten Ausgestaltung in keiner Weise ausüben können. Die von einem Arzt festgestellten Symptome und Krankheiten des Klägers wie Rückenbeschwerden, Panikreaktionen und Depressionen seien auf eine Mobbingsituation am Arbeitsplatz zurückzuführen.
Arbeitsunfähigkeit bemisst sich nach konkreter, bisher ausgeübter Tätigkeit
Maßgebend für die Feststellung der
Durch Mobbing hervorgerufene gesundheitliche Leiden gelten als Krankheit
Auch wenn
Kläger nicht dauerhaft berufsunfähig
Hätte anstatt einer
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MB/KT 94 § 1 (3)
Arbeitsunfähigkeit i.S. von § 1 (3) MB/KT 94 liegt auch dann vor, wenn sich der Versicherte an seinem Arbeitsplatz einer tatsächlichen oder von ihm als solcher empfundenen Mobbingsituation ausgesetzt sieht, hierdurch psychisch oder physisch erkrankt und infolgedessen seinem bisher ausgeübten Beruf in seiner konkreten Ausprägung nicht nachgehen kann.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.01.2012
Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof (vt/st)
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Dokument-Nr. 11373
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