wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 28. März 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.02.2008
III ZR 90/07 -

Bundesrepublik Deutschland haftet nicht für Strahlenschäden früherer NVA-Soldaten

Laut Einigungsvertrag keine Einstandspflicht der BRD

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Bundesrepublik Deutschland nicht nach dem Staatshaftungsrecht der DDR dafür haftet, dass ehemalige Soldaten der Nationalen Volksarmee (NVA) der DDR aufgrund ihrer Tätigkeit an Radargeräten der NVA gesundheitliche Schäden erlitten.

Der Kläger war von 1962 bis 1971 Soldat und Offizier der NVA. Er verlangt von der beklagten Bundesrepublik Deutschland Schmerzensgeld und Schadensersatz mit der Begründung, er sei im Rahmen seiner früheren Tätigkeit als Techniker und Bediener (Funkorter) an verschiedenen Geschützricht- und Rundblickstationen der NVA Radar- und Röntgenstörstrahlung sowie radioaktiver Strahlung in hoher Dosis ausgesetzt gewesen und dadurch an seiner Gesundheit geschädigt worden. Deswegen hätten ihm zunächst Ansprüche gegen die NVA nach dem Staatshaftungsgesetz der DDR zugestanden. Die Haftung der NVA sei mit Herstellung der deutschen Einheit auf die Beklagte übergegangen.

Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat die (zugelassene) Revision des Klägers zurückgewiesen.

Offen bleiben konnte, ob dem Kläger nach dem Recht der DDR gegen die NVA Ansprüche wegen der behaupteten Gesundheitsschäden zustanden. Jedenfalls haftet die beklagte Bundesrepublik Deutschland dem Kläger hierfür nicht. Art. 21 Abs. 1 Satz 1 Einigungsvertrag bildet keine Grundlage für eine Einstandspflicht der Beklagten gegenüber dem Kläger. Nach dieser Bestimmung wird Vermögen der DDR, das unmittelbar bestimmten Verwaltungsaufgaben dient (Verwaltungsvermögen), grundsätzlich Bundesvermögen. Zum Verwaltungsvermögen gehören auch solche Passiva, die mit dem übergegangenen Aktivvermögen in einem engen und unmittelbaren Zusammenhang stehen. Ein solcher Zusammenhang besteht hier nicht, selbst wenn die Beklagte die Radargeräte, an denen der Kläger eingesetzt war, aus dem Vermögen der NVA übernommen hat. Anknüpfungspunkt für die Staatshaftung nach dem Recht der DDR konnte nur ein rechtswidriges Tun oder Unterlassen eines Mitarbeiters oder Beauftragten staatlicher Organe oder staatlicher Einrichtungen sein. Demnach hätten allenfalls unsachgemäße Dienstanweisungen oder sonstige Entscheidungen der verantwortlichen Mitarbeiter der NVA oder ein diesen zuzurechnendes Unterlassen von Schutzmaßnahmen eine Haftung der NVA auslösen können. Unrechtmäßige Maßnahmen dieser Art hafteten aber nicht den Radargeräten mit der Folge einer Verantwortlichkeit des jeweiligen Trägers dieser Vermögenswerte an. Ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Übergang der Radargeräte auf die Beklagte und den in Rede stehenden Staatshaftungsansprüchen kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Übergangs einer Wirtschaftseinheit begründet werden. Die Beklagte hat die NVA nicht als "Betrieb" übernommen oder gar fortgeführt. Vielmehr wurde die NVA zum Ablauf des 2. Oktober 1990 abgewickelt; lediglich bestimmte Dienstverhältnisse von Soldaten wurden übergeleitet.

Werbung

der Leitsatz

GG Art. 135a; EinigungsV Art. 21 Abs. 1 Satz 1; DDR: StHG § 1

a) Die Bundesrepublik Deutschland haftet nicht kraft Gesamtrechtsnachfolge für Verbindlichkeiten der Nationalen Volksarmee der DDR nach dem Gesetz über die Regelung der Staatshaftung in der Deutschen Demokratischen Republik.

b) Eine solche Einstandspflicht ergibt sich auch nicht aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 Einigungsvertrag aufgrund der Übernahme von Vermögensgegenständen der NVA.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.02.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 24/08 des BGH vom 07.02.2008

Vorinstanzen:
  • Landgericht Frankfurt (Oder), Urteil vom 15.07.2005
    [Aktenzeichen: 11 O 120/04]
  • Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 20.03.2007
    [Aktenzeichen: 2 U 50/05]
Aktuelle Urteile aus dem Schadensersatzrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: DDR | Haftung | Schadensersatz wegen ... | Schmerzensgeld (nein) | Staatshaftung

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 5564 Dokument-Nr. 5564

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil5564

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung