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Bundesgerichtshof, Urteil vom 02.10.2003
- III ZR 5/03 -
Keine Maklerprovision, wenn der Gehilfe des Maklers selbst auch Verwalter ist
BGH zur Maklerprovision
Wer sich in einem laufenden Mietverhältnis befindet, kann seine Nebenkostenvorauszahlungen nicht zurück verlangen, wenn der Vermieter über die Nebenkosten verspätet abrechnet. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Im Fall vermittelte ein bei einer Immobilienmaklerin Angestellter eine Wohnung, die er selbst unentgeltlich verwaltete. Hierfür berechnete die Immobilienmaklerin 3.480 DM Provision, die die Mieter nun zurückverlangten.
Ihre Klage hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof verurteilte die Maklerin zur Rückzahlung. Gemäß § 2 Abs. 1 WoVermittG habe ein Wohnungsvermittler keinen Anspruch auf Provision, wenn er selbst Verwalter sei.
Zwar sei die beklagte Maklerin nicht selbst die Verwalterin gewesen. Es entspreche aber der Zielsetzung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung, dass der Wohnungsvermittler den Provisionsanspruch auch dann verliere, wenn ein Gehilfe die vermittelte Wohnung verwaltete.
Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 WoVermittG i.V.m. § 812 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 BGB könnten daher die Mieter die Vermittlungsprovision Zinsen zurückverlangen.
Vorinstanzen: LG Karlsruhe, AG Bretten
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WoVermittG § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2
Der Wohnungsvermittler verliert den Provisionsanspruch nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 WoVermittG in der Regel auch dann, wenn nicht er selbst, sondern sein Gehilfe die vermittelte Wohnung verwaltete.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.07.2006
Quelle: ra-online
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