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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.12.2017
III ZR 48/17 -

BGH: Verpassen eines Fluges aufgrund Verzögerung bei Sicher­heits­kontrolle begründet keinen staatlichen Ent­schädigungs­anspruch bei verspätetem Einfinden an Sicher­heits­kontrolle

Fluggast muss ausreichenden Zeitpuffer bei Sicher­heits­kontrolle einplanen

Verpasst ein Fluggast seinen Flug, weil es bei der Sicher­heits­kontrolle zu Verzögerungen kam, so besteht kein Anspruch auf Entschädigung gegen den Staat, wenn sich der Fluggast zu spät an der Sicher­heits­kontrolle eingefunden hat. Jeder Fluggast muss einen ausreichenden Zeitpuffer bei der Sicher­heits­kontrolle einplanen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2012 verpasste ein Familienvater mit seiner Familie den Flug in den Urlaub, weil es bei der Sicherheitskontrolle zu Verzögerungen kam. Die Familie fand sich gegen 4.00 Uhr an der Sicherheitskontrolle ein. Das Boarding sollte um 4.30 Uhr starten. Planmäßiger Abflug war um 4.55 Uhr. Bei der Kontrolle des Handgepäcks der Lebensgefährtin kam der Verdacht auf, dass sich Sprengstoff in dem Gepäck befinde. Bis sich der Verdacht als unbegründet erwies, war es 4.40 Uhr. Zu diesem Zeitpunkt war das Boarding abgeschlossen und das Flugzeug befand sich auf dem Rollfeld. Die Familie war daraufhin gezwungen Ersatztickets zu beschaffen. Aufgrund dessen klagte der Familienvater gegen den Staat auf Entschädigung. Während das Landgericht Frankfurt a.M. der Klage stattgab, wies sie das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. ab. Dagegen richtete sich die Revision des Klägers.

Kein Anspruch auf Entschädigung

Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Oberlandesgerichts. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Entschädigung zu. Zwar könne das Versäumen eines Flugs infolge einer rechtmäßigen Sicherheitskontrolle des Handgepäcks nach § 5 Abs. 1 des Luftsicherheitsgesetzes ein zu entschädigendes Sonderopfer darstellen. Dies gelte aber dann nicht, wenn sich der Betroffene freiwillig in eine gefährliche Situation begeben habe, deren Folgen dann letztlich von ihm herbeigeführt und grundsätzlich selbst zu tragen seien. So lag der Fall hier.

Einplanen eines ausreichenden Zeitpuffers bei Sicherheitskontrolle

Jeder Fluggast müsse einen ausreichenden Zeitpuffer für die Sicherheitskontrollen am Flughafen einplanen, so der Bundesgerichtshof. Denn diese von ihm und den Sicherheitsmitarbeitern nicht vollständig beeinflussbaren Betriebsabläufe können einen erheblichen Zeitraum in Anspruch nehmen. Derjenige, der erst eine knappe Stunde vor dem Abflug und eine halbe Stunde vor dem Boarding bei der Sicherheitskontrolle eintreffe, begebe sich in die von vornherein vermeidbare Gefahr, infolge einer sachgemäß verlaufenden Handgepäckkontrolle seinen Flug zu verpassen. Verwirkliche sich diese Gefahr, so habe der Fluggast die daraus folgenden Nachteile zu tragen. Er habe die Gefahrenlage und das mit ihr verbundene Verspätungsrisiko maßgeblich mitgeschaffen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.05.2018
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (zt/NJW 2018, 1396/rb)

Vorinstanzen:
  • Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 10.07.2015
    [Aktenzeichen: 4 O 251/14]
  • Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 19.01.2017
    [Aktenzeichen: 1 U 139/15]
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Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2018, Seite: 1396
NJW 2018, 1396

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Dokument-Nr.: 25937 Dokument-Nr. 25937

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Kommentare (1)

 
 
Wolfgang Stäcker schrieb am 24.05.2018

Frankfurt ist bekannt für chikanöse „Sprengstoffkontrollen“, die im Gegensatz zu international üblichen Verfahren äußerst laienhaft und zeitaufwendig ablaufen.

Was ist denn eine „angemessene“ Zeit vor dem Boarding?

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