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Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.10.2014
- III ZR 32/14 -
Mobilfunkunternehmen darf kein Pfand für SIM-Karte berechnen
Gebührenerhebung für Zusendung der Rechnung per Post ebenfalls unzulässig
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Drillisch Telecom GmbH für die Zusendung der Rechnung per Post keine Gebühr von 1,50 Euro verlangen darf. Außerdem untersagte der Bundesgerichtshof dem Unternehmen, für die SIM-Karte ein Pfand von 29,65 Euro zu erheben.
Im zugrunde liegenden Streitfall mussten Kunden laut Preisverzeichnis der Drillisch Telecom GmbH 1,50 Euro für den Versand einer Papierrechnung bezahlen. Betroffen waren vor allem Kunden ohne Internetzugang, die ihre
Unternehmen verlangt Pfand für SIM-Karte
Für die
BGH erklärt Vertragsklauseln für unwirksam
Die Richter des Bundesgerichtshofs verwiesen auf eine unangemessene Benachteiligung der Kunden, durch die Vertragsklauseln und erklärten sowohl das hohe Pfand für die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.11.2014
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online
- Erhebung eines SIM-Karten-Pfands durch Telekommunikationsunternehmen unzulässig
(Landgericht Kiel, Urteil vom 14.05.2014
[Aktenzeichen: 4 O 95/13]) - Mobilfunkvertrag – "Nichtnutzergebühr" und "Pfandgebühr" für SIM-Karte sind unwirksame Klauseln
(Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 03.07.2012
[Aktenzeichen: 2 U 12/11])
Jahrgang: 2015, Seite: 48 K&R 2015, 48 | Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR)
Jahrgang: 2015, Seite: 240 MMR 2015, 240 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2015, Seite: 328 NJW 2015, 328
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Dokument-Nr. 19099
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