wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 28. März 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern4/0/5(1)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundesgerichtshof, Urteil vom 03.11.2016
III ZR 286/15 -

BGH: Patientin kann sich bei Kenntnis über Unter­schrifts­erfordernis nicht auf fehlende Unterschrift auf Heil- und Kostenplan für zahnärztliche Leistung berufen

Pflicht zur Zahlung des Eigenanteils an zahnärztlicher Leistung

Nimmt eine gesetzlich krankenversicherte Patientin eine zahnärztliche Leistung in Anspruch, obwohl der zugrundeliegende Heil- und Kostenplan nicht von ihr unterschrieben ist, kann sie sich nicht auf die Formnichtigkeit des Plans berufen, wenn sie Kenntnis von dem Unter­schrifts­erfordernis hatte. In diesem Fall muss sie den Eigenanteil an der Leistung zahlen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem sich eine gesetzlich krankenversicherte Patientin im September 2012 von einer Zahnarztpraxis über die verschiedenen Möglichkeiten einer zahnprothetischen Leistung beraten ließ, entschied sie sich für die teure Alternative, die einen von ihr zu leistenden Eigenanteil enthielt. Die Krankenversicherung genehmigte den Heil- und Kostenplan, so dass im November 2012 die Zahnbehandlung vorgenommen wurde. Die Patientin weigerte sich aber nachträglich den Eigenanteil zu leisten. Sie verwies darauf, dass der Heil- und Kostenplan von ihr nicht unterschrieben und damit der Plan unwirksam sei. Tatsächlich war der Plan von der Patientin nicht unterschrieben worden, was aufgrund eines Büroversehens von einem Praxismitarbeiter übersehen wurde. Die Praxisinhaberin klagte schließlich auf Zahlung des Eigenanteils.

Amtsgericht gibt Klage statt, Landgericht weist sie ab

Während das Amtsgericht Wuppertal der Klage stattgab, wies die das Landgericht Wuppertal ab. Es verwies darauf, dass gemäß § 2 Abs. 3 der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) über das zahnmedizinische Maß hinausgehende Leistungen und ihre Vergütung in einem Heil- und Kostenplan schriftlich vereinbart werden müssten. Daran fehle es hier, da der Plan nicht von der Beklagten unterschrieben wurde. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Revision ein.

Bundesgerichtshof bejaht Anspruch auf Eigenanteil

Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Klägerin und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Der Klägerin stehe der Anspruch auf den Eigenanteil zu. Zwar haben die Parteien keine wirksame Honorarvereinbarung getroffen, da der der Behandlung zugrunde liegende Heil- und Kostenplan nicht der Form des § 2 Abs. 3 GOZ genüge und deshalb unwirksam sei. Auf diese Formunwirksamkeit könne sich die Beklagte aber nicht berufen.

Vorliegen einer besonders schweren Treuepflichtverletzung

Der Beklagten sei nach Ansicht des Bundesgerichtshofs eine besonders schwere Treuepflichtverletzung anzulasten. Sie sei über die geplanten Leistungen und die voraussichtlich entstehenden Kosten umfassend aufgeklärt gewesen und habe sich bewusst für die teure Behandlungsalternative entschieden. Die Beklagte habe sich erstmals nach Abschluss der Behandlung und somit nach Erhalt sämtlicher Vorteile aus der zahnärztlichen Versorgung auf die Nichteinhaltung der Schriftform berufen. Dabei sie das Unterschriftserfordernis klar ersichtlich gewesen. Auf den Schutzzweck der Formvorschrift könne sie sich somit nicht berufen.

Keine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von fehlender Unterschrift

Die Klägerin habe zudem auf die Formgültigkeit des Heil- und Kostenplans vertrauen dürfen, so der Bundesgerichtshof. Denn weder sei ihr oder einer ihrer Mitarbeiter die fehlende Unterschrift bekannt gewesen noch blieb dies infolge grober Fahrlässigkeit unerkannt.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.02.2019
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Wuppertal, Urteil vom 08.01.2015
    [Aktenzeichen: 391 C 146/13]
  • Landgericht Wuppertal, Urteil vom 27.08.2015
    [Aktenzeichen: 9 S 52/15]
Aktuelle Urteile aus dem Medizinrecht | Vertragsrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2017, Seite: 18
MDR 2017, 18
 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2017, Seite: 596
NJW-RR 2017, 596
 | Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR)
Jahrgang: 2017, Seite: 232
VersR 2017, 232

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 27029 Dokument-Nr. 27029

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil27029

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 4 (max. 5)  -  1 Abstimmungsergebnis Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (2)

 
 
Bissfest schrieb am 09.02.2019

Im Grunde genommen hat die Sprechstundenhilfe ihre Arbeit nicht gemacht und auf die notwendigen Vertragsformalien geachtet - und somit das Problem verursacht.

Konradowski schrieb am 08.02.2019

Das hätte ich auch ohne BGH so entschieden. Es ist mittlerweile für mich persönlich eine "Schande", womit sich Gerichte auseinandersetzen müssen und damit von anderen wichtigen Prozessen evtl. "abgehalten werden bz. diese sich erheblich verzögern, bis eine Entscheidung ergangen ist. Dann wird reklamiert, dass wir zu wenig Richter haben usw.

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung