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Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.02.2007
III ZR 148/06 -

BGH zur Auskunftspflicht des Vermittlers von Ferienwohnungen gegenüber Eigentümer

Der Vermieter einer Ferienwohnung hat das Recht von einem Vermittler, den er damit beauftragt hat, die Ferienwohnung auf Rechnung des Vermieters zu vermieten, Namen und Anschrift der Mieter zu erfahren. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.

Im Fall hatte der Kläger (Vermieter) mit dem Beklagten (Vermittler) einen "Vermietungs-Vermittlungsvertrag" für eine Ferienwohnung auf der Insel Usedom. geschlossen, in dem sich der Beklagte verpflichtete, als Vermittler "im Namen und für Rechnung des Vermieters" Zeitmietverträge mit Feriengästen abzuschließen. Der Vermittler erhielt dafür ein Honorar von 20 % der Bruttomiete, das er von an ihn gezahlten Mieten einbehalten durfte. Er war gegenüber dem Vermieter zu regelmäßigen Abrechnungen verpflichtet. Nach einigen Jahren der Zusammenarbeit verlangte der Vermieter vom Beklagten ihm Namen und Anschrift der Mieter mitzuteilen, sowie ihm die entsprechenden Mietverträge vorzulegen. Der Beklagte legte daraufhin dem Vermieter Kopien der Mietverträge vor, in denen er die Anschriften der Mieter unkenntlich gemacht hatte.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Vermittler dem Vermieter die gewünschten Auskünfte erteilen muss.

Vermittlungsvertrag ist Geschäftsbesorgungsvertrag gemäß § 675 Abs. 1 BGB

Die Parteien hätten einen entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag im Sinne des § 675 Abs. 1 BGB abgeschlossen. Gemäß § 666 BGB müsse der Beklagte die Namen der Mieter nennen. Nach § 667 BGB sei er zur Herausgabe der Mietverträge verpflichtet.

Die Informationspflichten des Beauftragten, seien damit zu erklären, dass er seine Tätigkeit im Interesse des Auftraggebers ausübe, wobei das allgemeine Interesse des Eigentümers ausreiche, die Tätigkeit des Beauftragten gegebenenfalls durch Nachfrage bei Mietern zu kontrollieren und gegenüber den Finanzbehörden belegen zu können, dass nach § 14 Umsatzsteuergesetz ordnungsgemäße Rechnungen erteilt worden sind.

Der Vermittler habe kein legitimes Geheimhaltungsinteresse, die begehrten Informationen zurückzuhalten. Auch wenn hier Vermieter und Vermittler in einem Wettbewerbsverhältnis stehen und der Vermittler befürchte, der Vermieter könnte die Ferienwohnung mit den Adressen zukünftig selbst vermieten oder die Adressen an einen anderen Vermittler weitergeben, dürfe der Vermittler hier die Informationen nicht zurückhalten; denn der Vermietungs-Vermittlungsvertrag sieht ausdrücklich vor, dass die Vermietung durch den Vermittler im Namen und für Rechnung des Vermieters erfolgt. Hält sich der Vermittler an diese vertragliche Regelung, dann entstehen vertragliche Beziehungen des Klägers als Vermieters zu den Feriengästen als Mieter. Deutlicher könne nicht zum Ausdruck kommen, dass der Kläger "Herr des Geschäfts" sei.

Es bestehen auch keine datenschutzrechtlichen Gründe, dem Kläger die begehrten Auskünfte wegen eines Interesses der Mieter zu verweigern.

Wenn man davon ausgeht, dass der Beklagte die Verträge als Vertreter des Vermieters abgeschlossen hat, darf der Eigentümer nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) die Namen und Anschriften der Mieter als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke erheben und speichern. Hat der Beklagte aber mit Feriengästen Mietverträge abgeschlossen, ohne seine Vertreterstellung offen zu legen, sind keine vertraglichen Beziehungen zwischen dem Vermieter und den Feriengästen entstanden. Aber auch in diesem Fall ist die Erhebung der Mieterdaten durch den Vermittler für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke zulässig. Da der Vermittler vertraglich mit dem Eigentümer verbunden ist, ist davon auszugehen, dass die Daten deshalb erhoben werden, damit der Vermittler seinen vertraglichen Verpflichtungen aus dem Vermietungs-/Vermittlungsvertrag nachkommen kann. Es sei jedoch zu berücksichtigen, dass auch dann, wenn der Mietvertrag keinen Hinweis auf einen Eigentümer enthalte, sich bei einer Ferienwohnanlage der Umstand aufdränge, dass die Interessen der Eigentümer bei der Nutzung der Ferienwohnungen berührt sind. Es komme für die erforderliche Abwägung hinzu, dass es hier lediglich um ein Minimum von Daten geht, das erforderlich ist, um die Person des jeweiligen Mieters zu identifizieren.

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der Leitsatz

BGB §§ 666, 667, § 675 Abs. 1; BDSG § 28 Abs. 1

Zur Frage, inwieweit ein Geschäftsbesorger, der es übernommen hat, eine Ferienwohnung im Namen und für Rechnung des Eigentümers an Feriengäste zu vermieten, sich auf ein eigenes Geheimhaltungsinteresse und auf datenschutzrechtliche Belange der Mieter berufen kann, wenn der Eigentümer Namen und Anschriften der Mieter erfahren möchte.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.07.2007
Quelle: ra-online

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Dokument-Nr.: 4546 Dokument-Nr. 4546

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