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Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.05.2006
II ZR 94/05 -

BGH weist Sportgate-Verfahren um Boris Becker an das OLG München zurück

Insolvenzverwalter der Sportgate AG fordert 1,5 Mio. EUR von Becker

Der Bundesgerichtshof hatte darüber zu entscheiden, ob die Gläubiger der insolventen Sportgate AG doch noch auf mehr verteilungsfähige Masse hoffen dürfen.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Sportgate AG. Zu ihren Gründern gehört u. a. der beklagte Unternehmer Boris Becker, der 5 % des Grundkapitals der Gesellschaft gezeichnet hatte. Über das Vermögen der am 23. März 2001 ins Handelsregister eingetragenen Schuldnerin wurde am 1. August 2001 das Insolvenzverfahren eröffnet.

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Zahlung von 1,5 Millionen Euro aus einer Erklärung in Anspruch, die dieser kurz nach Gründung der Schuldnerin abgegeben hat. Diese Erklärung, die der Beklagte nach einem Gespräch mit einem Aufsichtsratsmitglied der Schuldnerin und der Vertreterin eines anderen Gründungsgesellschafters an einer Bar in einem Washingtoner Hotel unterschrieben hat und die nach den Angaben des Beklagten – obwohl deutsches Recht Anwendung finden soll - deshalb in englischer Sprache verfasst ist, weil die Hotelangestellte, die den Text auf Anweisung geschrieben hat, nur der englischen Sprache mächtig gewesen ist, hat folgenden Wortlaut (deutsche von dem Kläger im Prozess vorgelegte Übersetzung):

„An diejenigen, die es angeht:

Ich verpflichte mich hiermit gegenüber der Sportgate AG i.G. sowohl unverzüglich jegliche Verluste, die während des Geschäftsganges eintreten, bis zu einer Summe von 1,5 Millionen Euro mittels geeigneter Maßnahmen auszugleichen, als auch die Versorgung der Gesellschaft in dieser Zeit mit flüssigen Mitteln sicher zu stellen, so dass die Gesellschaft jederzeit ihren finanziellen Verpflichtungen nachkommen kann…“

Das Landgericht hat zugunsten des Klägers unterstellt, dass der Beklagte diese Erklärung gegenüber der Schuldnerin abgegeben hat und der Schuldnerin aus dieser - nach Ansicht des Landgerichts eine einheitliche Verpflichtung enthaltenden - Erklärung ein Erfüllungsanspruch zugestanden hätte. Es hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sei der Erfüllungsanspruch untergegangen.

Das Berufungsgericht - das die Berufung zunächst durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO hat zurückweisen wollen - hat durch sein Urteil die Entscheidung des Landgerichts im Ergebnis bestätigt und die Revision nicht zugelassen. Es hat angenommen, der Zahlungsanspruch des Klägers bestehe schon deswegen nicht, weil die Erklärung formunwirksam und nichtig sei. Bei dem Versprechen des Beklagten, Verluste der Schuldnerin auszugleichen, handele es sich um eine schenkweise, nach dem hier anwendbaren deutschen Recht notariell zu beurkundende Verpflichtung (§§ 125 S. 1, 518 Abs. 1 S. 2 BGB).

Der II. Zivilsenat hat auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers die Revision zugelassen und heute das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Die Ansicht des Berufungsgericht, es handele sich bei der Erklärung des beklagten Gründungsgesellschafters und Aktionärs Boris Becker, deren Abgabe gegenüber der Schuldnerin das Berufungsgericht zugunsten des Klägers unterstellt hat, um eine mangels Gegenleistung schenkweise eingegangene und deshalb formunwirksame Verpflichtung, beruht unter anderem auf einer grundlegenden Verkennung der Rechtsnatur von Finanzierungsvereinbarungen zwischen Gesellschaftern und ihrer Gesellschaft. Diese werden in aller Regel im Hinblick auf die Mitgliedschaft in der Gesellschaft und allein schon wegen dieser kausalen Verknüpfung nicht „unentgeltlich“ abgegeben. Die Erklärung ist deshalb formlos gültig.

Der Senat hat das Berufungsurteil auch nicht mit der Begründung des Landgerichts aufrechterhalten. Ob dessen Ansicht bei einer einheitlichen, auf die Ausstattung der Schuldnerin mit Liquidität gerichteten Verpflichtungserklärung zutreffend wäre, konnte der Senat dahinstehen lassen. Denn die Erklärung des Beklagten besteht aus zwei Teilen und der Kläger stützt die Klage nicht auf die in der Erklärung – auch – enthaltene Ausstattungsverpflichtung, sondern allein auf die Erklärung des Beklagten „unverzüglich jegliche Verluste, die während des Geschäftsgangs eintreten, bis zu einer Summe von 1,5 Millionen Euro mittels geeigneter Maßnahmen auszugleichen“. Die zuletzt genannte Verpflichtung wird durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht unerfüllbar; dass sie auf die Zeit vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beschränkt sein sollte, ist nach dem bisherigen Vortrag nicht ersichtlich.

In dem nach Zurückverweisung wieder eröffneten Berufungsverfahren wird sich ein anderer Senat des Berufungsgerichts nunmehr - erstmals – mit dem umfänglichen, in vielen entscheidungserheblichen Fragen streitigen Sachvortrag der Parteien auseinandersetzen müssen.

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der Leitsatz

BGB § 518 Abs. 1 Satz 2

a) Erklärt ein Gesellschafter gegenüber seiner Gesellschaft, er werde alle ihr (hier: während der Gründung) entstehenden Verluste ausgleichen, handelt es sich nicht um eine unentgeltliche, notariell zu beurkundende, sondern causa societatis eingegangene Verpflichtung.

b) Fällt die Gesellschaft später in die Insolvenz, hat der Gesellschafter diese mit dem Insolvenzeintritt nicht hinfällig gewordene Verpflichtung zu erfüllen, sofern die Beteiligten nicht etwas Gegenteiliges vereinbart haben.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.05.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 69/06 des BGH vom 08.05.2006

Vorinstanzen:
  • Landgericht München I, Urteil vom 18.12.2003
    [Aktenzeichen: 12 O 13994/02]
  • Oberlandesgericht München, Urteil vom 18.01.2005
    [Aktenzeichen: 18 U 1887/04]
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Dokument-Nr.: 2333 Dokument-Nr. 2333

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