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Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.07.2010
- II ZR 57/09 und II ZR 58/09 -
BGH zum Anspruch auf Zahlung eines Auseinandersetzungsguthabens oder eines Verlustausgleichs bei Ausscheiden eines Gesellschafters
Erstellung einer Abfindungsbilanz stellt keine Fälligkeitsvoraussetzung dar
Beim Ausscheiden eines Gesellschafters ist die Erstellung der Abfindungsbilanz keine Fälligkeitsvoraussetzung für den Anspruch auf Zahlung eines Auseinandersetzungsguthabens oder eines Verlustausgleichs. Dies entschied der Bundesgerichtshof.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls ist ein geschlossener
Sachverhalt
Ende 1999 erklärten die Beklagten die Kündigung zum 31. Dezember 2000. Die am 21. Juli 2003 erstellte endgültige Auseinandersetzungsbilanz wies zum Stichtag 31. Dezember 2000 einen anteiligen Verlust für die Beklagten aus. Einen Teilbetrag hat die Klägerin im Mahnverfahren geltend gemacht. Nachdem das Amtsgericht die Klägerin im Oktober 2004 über den Widerspruch der Beklagten unterrichtet hatte, hat die Klägerin den Gerichtskostenvorschuss erst im Januar 2007 eingezahlt.
Landgericht stellt Beginn der Verjährungsfrist auf Zeitpunkt des Ausscheidens ab
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landgericht sie wegen
Fehlen einer Abfindungsbilanz hindert nicht Eintritt der Fälligkeit
Der Bundesgerichtshof hat auf die vom Berufungsgericht zugelassene Revision in II ZR 57/09 und II ZR 58/09 die Berufungsurteile aufgehoben und die Sachen an das Landgericht zurückverwiesen:
Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen die Klageabweisung wegen
Klage in zwei Fällen bereits aus prozessualen Gründen abgewiesen
In den Verfahren II ZR 56/09 und II ZR 154/09 kam es darauf nicht an, weil die Klage bereits aus prozessualen Gründen abzuweisen war.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.07.2010
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, Urteil vom 24.04.2008
[Aktenzeichen: 223 C 73/07] - Landgericht Berlin, Urteil vom 08.01.2009
[Aktenzeichen: 51 S 126/08]
Jahrgang: 2010, Seite: 1401 NJW-RR 2010, 1401 | Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (ZIP)
Jahrgang: 2010, Seite: 1637 ZIP 2010, 1637
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Dokument-Nr. 9970
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