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Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.02.2013
II ZR 56/12 -

BGH zur Fortsetzung einer Anfechtungsklage gegen Aufsichtsratswahlen nach Rücktritt des Aufsichtsrats

Rechtschutzbedürftnis entfällt nur, wenn erfolgreiche Wahlanfechtung keine Rechtsfolgen hat

Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtungsklage gegen die Wahl des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft entfällt nicht ohne weiteres bei einem Rücktritt des Aufsichtsrats. Dies entschied der Bundesgerichtshof.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls ist Aktionär der beklagten Aktiengesellschaft. In der Hauptversammlung vom 28. August 2008 wurden sechs Aufsichtsratsmitglieder gewählt. Zwischen dem 1. Oktober 2008 und dem 5. Februar 2009 legten diese Aufsichtsratsmitglieder ihr Amt nacheinander nieder.

Klage in den Vorinstanzen erfolglos

Der Kläger hat beantragt, die Beschlüsse der Hauptversammlung über die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder für nichtig zu erklären. Das Landgericht hat die Klage ohne Prüfung der vom Kläger vorgebrachten Anfechtungsgründe abgewiesen und das Oberlandesgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Beklagte muss Sitzungen des Aufsichtsrats sowie Stimmverhältnisse darlegen

Auf die Revision des Klägers hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur weiteren Aufklärung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage entfällt nach dem Rücktritt der Aufsichtsräte nur, wenn eine erfolgreiche Wahlanfechtung, die grundsätzlich zur Nichtigkeit der Wahl von Anfang an führt, keine Rechtsfolgen hat. Das ist allenfalls dann der Fall, wenn im Aufsichtsrat keine Beschlüsse gefasst wurden, bei denen es auf die Stimmen der Aufsichtsräte ankam, deren Wahl angefochten ist. Da der Kläger als Aktionär keinen Einblick in die Vorgänge im Aufsichtsrat hat, muss die beklagte Aktiengesellschaft die Sitzungen des Aufsichtsrats und die Stimmverhältnisse bei Abstimmungen darlegen, wenn sie sich auf den Wegfall des Rechtsschutzinteresses für die Wahlanfechtung berufen will.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.02.2013
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

Vorinstanzen:
  • Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 27.05.2010
    [Aktenzeichen: 32 O 107/08]
  • Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 20.01.2012
    [Aktenzeichen: 6 U 168/10]
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Dokument-Nr.: 15269 Dokument-Nr. 15269

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