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Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.03.2012
II ZR 56/10 -

BGH zur Haftung bei unterbliebener Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung einer GmbH

Bei fehlender Anzeige einer wirtschaftlichen Neugründung gegenüber Registergericht kann Erwerber von Geschäftsanteilen Unterbilanzhaftung treffen

Der Bundesgerichtshof hatte über die Haftung von Gesellschaftern einer GmbH zu entscheiden, wenn diese eine stillgelegte Gesellschaft wirtschaftlich neu gründen, die Neugründung aber gegenüber dem Registergericht nicht offenlegen.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls ist Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen einer im Dezember 1993 gegründeten GmbH mit dem Unternehmensgegenstand des Vertriebs von medizinischen Heil-, Hilfs- und Pflegemitteln sowie des Handels mit Waren aller Art. Die GmbH verfügte Ende des Jahres 2003 über keinerlei Aktiva und tätigte keine Umsätze mehr. Am 21. Juli 2004 beschloss die Gesellschafterversammlung eine Änderung der Firma und des Unternehmensgegenstands, verlegte den Gesellschaftssitz und bestellte eine neue Geschäftsführerin. Diese meldete die Änderungen zur Eintragung in das Handelsregister an, ohne die wirtschaftliche Neugründung offenzulegen, und nahm die Geschäfte entsprechend dem neuen Unternehmensgegenstand auf. Die Beklagte erwarb am 30. Dezember 2005 den einzigen Geschäftsanteil an der GmbH mit einem Nennbetrag von 50.000 DM zum Preis von 7.500 Euro. Am 8. Februar 2007 wurde über das Vermögen der GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger stellte Forderungen in Höhe von 36.926,53 Euro zur Insolvenztabelle fest und beansprucht diesen Betrag von der Beklagten als Erwerberin sämtlicher Geschäftsanteile der GmbH.

BGH weist Sache zur weiteren Aufklärung zurück an Berufungsgericht

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr in vollem Umfang stattgegeben. Auf die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur weiteren Aufklärung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

BGH bejaht Vorliegen einer wirtschaftlichen Neugründung

Der Bundesgerichtshof hat das Oberlandesgericht darin bestätigt, dass es sich bei der Aufnahme der Geschäfte mit geändertem Unternehmensgegenstand am 21. Juli 2004 um eine wirtschaftliche Neugründung handelte. Als wirtschaftliche Neugründung ist es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anzusehen, wenn die in einer GmbH verkörperte juristische Person als unternehmensloser Rechtsträger besteht und sodann mit einem Unternehmen ausgestattet wird. Hierbei macht es keinen Unterschied, ob eine bewusst für eine spätere Verwendung "auf Vorrat" gegründete Gesellschaft aktiviert oder ob wie im entschiedenen Fall ein leer gewordener Gesellschaftsmantel wiederverwendet wird.

Wirtschaftliche Neugründung ist gegenüber dem Registergericht offenzulegen

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haften im Falle einer wirtschaftlichen Neugründung die Gesellschafter für die Auffüllung des Gesellschaftsvermögens bis zur Höhe des in der Satzung ausgewiesenen Stammkapitals (Unterbilanzhaftung). Außerdem ist die wirtschaftliche Neugründung gegenüber dem Registergericht offenzulegen. In Rechtsprechung und Literatur war bisher umstritten, wie die Haftung ausgestaltet ist, wenn die erforderliche Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung unterbleibt.

Bestehen einer Deckungslücke zwischen Vermögen der Gesellschaft und satzungsmäßigem Stammkapital zum Zeitpunkt wirtschaftlicher Neugründung entscheidend

Der Bundesgerichtshof ist der vom Oberlandesgericht vertretenen Auffassung, dass die Gesellschafter in diesem Fall einer zeitlich unbegrenzten Verlustdeckungshaftung unterliegen, nicht gefolgt. Er hat vielmehr entschieden, dass es im vorliegenden Fall für eine etwaige Unterbilanzhaftung der Beklagten, die gegebenenfalls als Erwerberin des Geschäftsanteils haftet, darauf ankommt, ob im Zeitpunkt der wirtschaftlichen Neugründung im Juli 2004 eine Deckungslücke zwischen dem Vermögen der Gesellschaft und dem satzungsmäßigen Stammkapital bestanden hat. Da das Oberlandesgericht von seinem Rechtsstandpunkt aus dazu keine Feststellungen getroffen hatte, ist die Sache zur weiteren Aufklärung zurückverwiesen worden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.03.2012
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

Vorinstanzen:
  • Landgericht Traunstein, Urteil vom 20.03.2009
    [Aktenzeichen: 1 HKO 1743/07]
  • Oberlandesgericht München, Urteil vom 11.03.2010
    [Aktenzeichen: 23 U 2814/09]
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