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Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.12.2005
II ZR 327/04 -

Schrottimmobilien: Bundesgerichtshof stärkt Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften

Immobilienanleger können ihre Kreditverträge, die sie bei einem sog. Haustürgeschäft abgeschlossen haben, leichter widerrufen. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs hervor.

Der Bundesgerichtshof folgt mit dieser Rechtsprechung dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 25. Oktober 2005 (EuGH zu Schrottimmobilien: Banken müssen Risiken einer Kapitalanlage tragen, die bei unterlassener Widerrufsbelehrung in einer Haustürsituation zustande kam).

Käufer von Schrottimmobilien können ihre Darlehensverträge nunmehr schon nach dem Haustürwiderrufsgesetz widerrufen, wenn "objektiv eine Haustürsituation bestanden hat". Der Bank ist somit auch das Haustürgeschäft durch einen Vermittler zuzurechnen. Bisher vertrat der BGH die Auffassung, dass nur der Bank die Kenntnis der Haustürsituation zuzurechnen sei, wenn der Vermittler ein Angestellter, Mitarbeiter oder Beauftragter der Bank war.

vgl. EuGH, Urt. v. 25.10.2005: EuGH zu Schrottimmobilien: Banken müssen Risiken einer Kapitalanlage tragen, die bei unterlassener Widerrufsbelehrung in einer Haustürsituation zustande kam

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der Leitsatz

Nach richtlinienkonformer Auslegung des § 1 HaustürWG muss ein Vertragspartner, der nicht selbst die Vertragsverhandlungen führt, von der in der Person des Verhandlungsführers bestehenden Haustürsituation keine Kenntnis haben. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob den Vertragspartner an seiner Unkenntnis ein Verschulden trifft. Vielmehr ist § 1 HaustürWG immer dann anwendbar, wenn objektiv eine Haustürsituation bestanden hat (Änderung der bisherigen Rechtsprechung im Anschluss an EuGH, Urt. v. 25. Oktober 2005 - Rs. C-229/04).

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.02.2006
Quelle: ra-online Redaktion

Aktuelle Urteile aus dem Bankrecht | Kapitalanlagenrecht | Verbraucherrecht
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Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Betriebs-Berater (BB)
Jahrgang: 2006, Seite: 346
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 | Zeitschrift: BGH Report (BGHReport)
Jahrgang: 2006, Seite: 434
BGHReport 2006, 434
 | Zeitschrift: Der Betrieb (DB)
Jahrgang: 2006, Seite: 331
DB 2006, 331
 | Zeitschrift: Deutsches Steuerrecht (DStR)
Jahrgang: 2006, Seite: 333
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 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2006, Seite: 679
MDR 2006, 679
 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
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NZM 2006, 150
 | Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR)
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 | Zeitschrift: Verbraucher und Recht (VuR)
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VuR 2006, 98
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Jahrgang: 2006, Seite: 220
WM 2006, 220
 | Zeitschrift für Immobilienrecht (ZfIR)
Jahrgang: 2006, Seite: 544
ZfIR 2006, 544
 | Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (ZIP)
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ZIP 2006, 221

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Dokument-Nr.: 1804 Dokument-Nr. 1804

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