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Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.12.2005
- II ZR 327/04 -
Schrottimmobilien: Bundesgerichtshof stärkt Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften
Immobilienanleger können ihre Kreditverträge, die sie bei einem sog. Haustürgeschäft abgeschlossen haben, leichter widerrufen. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs hervor.
Der Bundesgerichtshof folgt mit dieser Rechtsprechung dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 25. Oktober 2005 (EuGH zu Schrottimmobilien: Banken müssen Risiken einer Kapitalanlage tragen, die bei unterlassener Widerrufsbelehrung in einer Haustürsituation zustande kam).
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vgl. EuGH, Urt. v. 25.10.2005: EuGH zu Schrottimmobilien: Banken müssen Risiken einer Kapitalanlage tragen, die bei unterlassener Widerrufsbelehrung in einer Haustürsituation zustande kam
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Nach richtlinienkonformer Auslegung des § 1 HaustürWG muss ein Vertragspartner, der nicht selbst die Vertragsverhandlungen führt, von der in der Person des Verhandlungsführers bestehenden Haustürsituation keine Kenntnis haben. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob den Vertragspartner an seiner Unkenntnis ein Verschulden trifft. Vielmehr ist § 1 HaustürWG immer dann anwendbar, wenn objektiv eine Haustürsituation bestanden hat (Änderung der bisherigen Rechtsprechung im Anschluss an EuGH, Urt. v. 25. Oktober 2005 - Rs. C-229/04).
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.02.2006
Quelle: ra-online Redaktion
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Jahrgang: 2006, Seite: 679 MDR 2006, 679 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
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Jahrgang: 2006, Seite: 150 NZM 2006, 150 | Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR)
Jahrgang: 2006, Seite: 518 VersR 2006, 518 | Zeitschrift: Verbraucher und Recht (VuR)
Jahrgang: 2006, Seite: 98 VuR 2006, 98 | Wertpapier-Mitteilungen Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht (WM)
Jahrgang: 2006, Seite: 220 WM 2006, 220 | Zeitschrift für Immobilienrecht (ZfIR)
Jahrgang: 2006, Seite: 544 ZfIR 2006, 544 | Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (ZIP)
Jahrgang: 2006, Seite: 221 ZIP 2006, 221
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Dokument-Nr. 1804
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