wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Dienstag, 23. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.01.2006
II ZR 306/04 und II ZR 126/04 -

Grenze für Nachschusspflicht muss auch bei Publikumsgesellschaften im voraus festgelegt werden

Erneut hat der Bundesgerichtshof darüber entschieden, dass nachträgliche Beitragserhöhungen („Nachschüsse“) auch in einer Publikumspersonengesellschaft nicht ohne weiteres durch die Mehrheit beschlossen werden können, sondern dass es hierzu einer im voraus vereinbarten Grenze bedarf.

Klägerin ist in beiden Verfahren eine Publikumsgesellschaft in Form einer BGB-Gesellschaft, deren Zweck die Errichtung und Bewirtschaftung einer Immobilie ist. Die Beklagten traten 1991 bzw. 1992 mit einem betragsmäßig feststehenden Eigenkapital der jeweiligen Gesellschaft bei und werden nunmehr auf Zahlung von als „Nachschüssen“ bezeichneten Geldbeträgen, die erforderlich sind, sog. „Unterdeckungen“ auszugleichen, in Anspruch genommen. Die Beklagten verweigern die ge-forderten Nachzahlungen unter Berufung auf § 707 BGB. Danach ist ein Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts dieser gegenüber weder verpflichtet, mehr als den vereinbarten Beitrag zu leisten noch während des Bestehens der Gesellschaft seine durch Verlust verminderte Einlage zu ergänzen. Davon zu unterscheiden ist die – im vorliegenden Fall unerhebliche – Haftung im Außenverhältnis gegenüber Gläubigern der Gesellschaft.

Die Vorinstanzen haben jeweils angenommen, die Beklagten seien wirksam durch die gefassten Mehrheitsbeschlüsse verpflichtet worden, die Nachzahlungen zu leisten; sie haben deshalb den Klagen stattgegeben. Hiergegen richten sich die vom Senat und vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen der jeweiligen Beklagten.

Der II. Zivilsenat hat auf die Revisionen der Beklagten beide Klagen abgewiesen, weil einer Nachzahlungsverpflichtung § 707 BGB, der den Gesellschafter vor Auflösung der Gesellschaft vor einer unfreiwilligen Vermehrung seiner Beitragspflichten schützen will, entgegensteht. In beiden Fällen war nämlich die Nachschusspflicht weder als solche im Gesellschaftsvertrag mit der erforderlichen Deutlichkeit niedergelegt worden, noch konnte sie durch Mehrheitsbeschluss begründet werden. Abweichend von § 707 BGB, der dispositiv ist, kann der Gesellschaftsvertrag grundsätzlich bestimmen, dass die Gesellschafter über die eigentliche Einlageschuld hinaus weitergehende Beitragspflichten zu erfüllen haben. Das bedarf aber zweifelsfreier Festlegung, damit jeder einer Personengesellschaft Beitretende im voraus ersehen kann, welche Beitragspflichten er übernimmt. Dementsprechend hängt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch die Zulässigkeit nachträglicher, durch Mehrheitsbeschluss begründeter Beitragspflichten davon ab, dass in dem jeweiligen Gesellschaftsvertrag eine Obergrenze für Beitragserhöhungen festgelegt oder das Erhöhungsrisiko sonst in entsprechender Weise eingegrenzt wird. Für Publikumsgesellschaften gilt nichts anderes.

Gesellschaftsvertragliche Bestimmungen, die den einzelnen Gesellschafter zu Nachschusszahlungen verpflichten, „soweit bei laufender Bewirtschaftung des Grundstücks Unterdeckungen auftreten“ oder „soweit die laufenden Einnahmen die laufenden Ausgaben nicht decken“, genügen diesen Anforderungen nicht, sie können deshalb nicht Grundlage einer Nachschussverpflichtung sein.

Die besonderen Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise ein Gesellschafter aufgrund der gesellschafterlichen Treuepflicht verpflichtet ist, einem Mehrheitsbeschluss, auch wenn er eine Beitragserhöhung betrifft, zuzustimmen, hat der II. Zivilsenat in beiden Fällen verneint.

Vorinstanzen:

AG Charlottenburg, AZ: 206 C 176/04

LG Berlin, AZ: 52 S 298/04

LG Augsburg, AZ: 1 0 739/02

OLG München, AZ: 30 U 705/03

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.02.2006
Quelle: Pressemitteilung Nr. 12/06 des BGH vom 23.01.2006

Aktuelle Urteile aus dem Gesellschaftsrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) | Gesellschafter

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 1772 Dokument-Nr. 1772

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil1772

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?