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Bundesgerichtshof, Urteil vom 31.05.2011
- II ZR 141/09 -
BGH: Kreditanstalt für Wiederaufbau haftet für Aufwendungen aus Vergleich in Zusammenhang mit drittem Börsengang der Deutschen Telekom
Mögliche Haftung der Bundesrepublik Deutschland muss noch geklärt werden
Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) muss Aufwendungen der Deutschen Telekom AG (Telekom) ersetzen, die dieser nach dem so genannten "dritten Börsengang" durch den Abschluss eines Vergleichs entstanden sind; die Telekom hatte sich mit Sammelklägern in den USA im Zusammenhang mit diesem Börsengang vergleichsweise geeinigt. Ob auch die Bundesrepublik Deutschland der Telekom zum Ersatz der Aufwendungen verpflichtet ist, muss noch geklärt werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Die
Übernahme der Prospektverantwortung und des daraus folgenden Haftungsrisikos stellt verbotene Einlagenrückgewähr der Telekom an Aktionärin dar
Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, das Oberlandesgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Die Revision der Klägerin hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat in der mit dem öffentlichen Angebot in den USA verbundenen Übernahme der Prospektverantwortung und des daraus folgenden Haftungsrisikos eine nach § 57 AktG* verbotene Einlagenrückgewähr der Telekom an ihre Aktionärin, die KfW, gesehen. Die in der Übernahme des Prospekthaftungsrisikos liegende Leistung der
Erläuterungen
* - § 57 Abs. 1 Satz 1 AktG lautet:
(1) Den Aktionären dürfen die Einlagen nicht zurückgewährt werden.
** - § 62 Abs. 1 AktG lautet:
(1) Die
*** - § 311 Abs. 1 AktG lautet:
(1) Besteht kein Beherrschungsvertrag, so darf ein herrschendes Unternehmen seinen Einfluss nicht dazu benutzen, eine abhängige
**** - § 317 Abs. 1 Satz 1 AktG lautet:
(1) Veranlasst ein herrschendes Unternehmen eine abhängige Gesellschaft, mit der kein Beherrschungsvertrag besteht, ein für sie nachteiliges Rechtsgeschäft vorzunehmen oder zu ihrem Nachteil eine Maßnahme zu treffen oder zu unterlassen, ohne dass es den Nachteil bis zum Ende des Geschäftsjahrs tatsächlich ausgleicht oder der abhängigen Gesellschaft einen Rechtsanspruch auf einen zum Ausgleich bestimmten Vorteil gewährt, so ist es der Gesellschaft zum Ersatz des ihr daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.05.2011
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Landgericht Bonn, Urteil vom 01.06.2007
[Aktenzeichen: 1 O 552/05] - Telekom AG verliert Streit um 112 Millionen Euro
(Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 28.05.2009
[Aktenzeichen: 18 U 108/07])
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Dokument-Nr. 11734
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