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Bundesgerichtshof, Urteil vom 01.12.2008
II ZR 102/07 -

BGH zur Nachteilsausgleichspflicht im faktischen Aktienkonzern

Der Insolvenzverwalter der MPS AG nimmt die beiden Beklagten als ehemalige Aufsichtsratsmitglieder der Schuldnerin auf Schadenersatz wegen eines Teilbetrages von knapp 7 Mio. € in Anspruch. Er wirft den Beklagten vor, sie hätten ihre organschaftlichen Pflichten verletzt, weil sie es zugelassen hätten, dass die Schuldnerin an ihre Mehrheitsaktionärin, die MPS GmbH Darlehen in erheblicher Höhe ohne Sicherheit begeben hat. Aus einem im März 2001 vorgelegten Prüfbericht der Abschlussprüferin – er enthält die Feststellung, dass keine Hinweise darauf bestünden, die Darlehensforderungen der Schuldnerin seien nicht werthaltig - hätte sich jedem sorgfältig handelnden Aufsichtsratsmitglied aufgedrängt, dass die bisher ungesicherten Darlehen, wenn sie nicht zurückgezahlt werden konnten, wenigstens nachträglich besichert werden mussten und neue Darlehen von vornherein nur gegen Besicherung ausgereicht werden durften.

Das Berufungsgericht hat sich – an das sog. "Novemberurteil" des II. Zivilsenats anlehnend - in weiten Teilen der Argumentation des Klägers angeschlossen, dass die Beklagten ihrer Überwachungspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen seien. Es hat deswegen die Beklagten im wesentlichen entsprechend dem Antrag des Klägers zum Schadenersatz nach den §§ 318, 317 iVm § 311 AktG verurteilt.

Der Bundesgerichtshof hat das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Er hat das Verhältnis des § 311 AktG zu den §§ 57 und 93 Abs. 3 Nr. 1 AktG – nicht zuletzt im Hinblick auf die klarstellenden Änderungen des § 57 AktG durch das MoMiG – anders als das Berufungsgericht bestimmt. Soweit sonst nach § 57 oder § 93 Abs. 3 Nr. 1 AktG erfasste Vorgänge von der Sondervorschrift das § 311 AktG für den faktischen Aktienkonzern erfasst werden, werden die genannten Bestimmungen verdrängt. Der abhängigen Gesellschaft zugefügte Nachteile müssen danach nicht sofort ausgeglichen werden; es reicht aus, wenn der Ausgleich spätestens am Ende des jeweiligen Geschäftsjahres stattfindet oder zu diesem Zeitpunkt ein Rechtsanspruch auf Durchführung des Ausgleichs eingeräumt wird. Entgegen der Ansicht des Klägers ist nicht schon die Einräumung eines – marktgerecht verzinsten – Darlehens deswegen nachteilig, weil es nicht besichert worden ist; nach der Systematik der Vorschriften und dem Sinn des Gesetzes reicht es aus, wenn im Zeitpunkt der Ausreichung des Darlehens der Rückzahlungsanspruch vollwertig ist. Die Geltung dieses Prinzips hat der Gesetzgeber soeben mit der Änderung des § 57 Abs. 1 Satz 3 AktG (Geltung der bilanziellen Betrachtungsweise) durch das MoMiG entgegen Zweifeln, die das erwähnte Novemberurteil hervorgerufen hat, klargestellt.

Wenn danach nach den bisher getroffenen tatrichterlichen Feststellungen ein Verstoß gegen § 311 AktG nicht schon bei der Darlehensvergabe gegeben war, kann sich eine Haftung der Aufsichtsratsmitglieder nach den erwähnten Vorschriften auch deswegen ergeben, weil sie in der Folgezeit es versäumt haben, die sich nunmehr als geboten erweisende Sicherstellung oder Rückführung der Kredite zu veranlassen. Um dieser Pflicht nachzukommen, sind sie nach den allgemeinen, den Pflichtenstandard von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern umschreibenden §§ 93 Abs. 1, 116 AktG gehalten, die fortdauernde Werthaltigkeit des Rückzahlungsanspruchs zu prüfen.

Ob die Beklagten diesen Anforderungen entsprochen haben, hat das Berufungsgericht von seinem anderen Rechtsstandpunkt aus nicht prüfen müssen. Die Zurückverweisung der Sache gibt ihm die Gelegenheit, dies nachzuholen.

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der Leitsatz

AktG §§ 57, 311, 317, 318

a) Die Gewährung eines unbesicherten, kurzfristig rückforderbaren "upstream-Darlehens" durch eine abhängige Aktiengesellschaft an ihre Mehrheitsaktionärin ist kein per se nachteiliges Rechtsgeschäft i.S. von § 311 AktG, wenn die Rückzahlungsforderung im Zeitpunkt der Darlehensausreichung vollwertig ist. Unter dieser Voraussetzung liegt auch kein Verstoß gegen § 57 AktG vor, wie dessen Abs. 1 Satz 3 n.F. klarstellt. An der gegenteiligen Auffassung im Senatsurteil vom 24. November 2003 (BGHZ 157, 72 zu § 30 GmbHG) wird auch für Altfälle nicht festgehalten.

b) Unberührt bleibt die aus § 93 Abs. 1 Satz 1 AktG folgende und nicht durch §§ 311, 318 AktG verdrängte Verpflichtung der Verwaltungsorgane der abhängigen Gesellschaft, laufend etwaige Änderungen des Kreditrisikos zu prüfen und auf eine sich nach der Darlehensausreichung andeutende Bonitätsverschlechterung mit einer Kreditkündigung oder der Anforderung von Sicherheiten zu reagieren. Die Unterlassung solcher Maßnahmen kann ihrerseits unter § 311 AktG fallen und Schadensersatzansprüche aus §§ 317, 318 AktG (neben solchen aus §§ 93 Abs. 2, 116 AktG) auslösen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.12.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 220/08 des BGH vom 01.12.2008

Vorinstanzen:
  • Landgericht Erfurt, Urteil vom 09.09.2005
    [Aktenzeichen: 10 O 611/04]
  • Thüringer Oberlandesgericht Jena, Urteil vom 25.04.2007
    [Aktenzeichen: 6 U 947/08]
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