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Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.03.2015
I ZR 94/13 -

BGH: Online-Hotel­bewertungs­portal haftet nicht für unwahre Behauptung eines anonymen Nutzers

Keine Verbreitung oder zu Eigen machen der Bewertung sowie keine Verletzung wett­bewerbs­rechtlicher Pflichten

Der Betreiber eines Online-Hotel­bewertungs­portals haftet grundsätzlich nicht für die unwahre Behauptung eines anonymen Nutzers. Allein die Installation des Bewertungssystems führt nicht dazu, dass der Betreiber die Behauptung verbreitet oder sich zu Eigen macht. Auch ist ihm in der Regel keine Verletzung wett­bewerbs­rechtlicher Pflichten anzulasten, da ihm eine Prüfung der Bewertungen auf mögliche Rechtsverletzungen jedenfalls ohne Anlass nicht zuzumuten ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte eine Hotelbetreiberin im Juli 2010 Kenntnis von einer Bewertung in einem Online-Bewertungsportal erfahren. Dort hatte eine anonyme Nutzerin unter der Überschrift "Für 37,50 € pro Nacht gabs Bettwanzen" eine aus Sicht der Hotelbetreiberin unzutreffende Bewertung abgegeben. Nachdem die Betreiberin des Portals darauf hingewiesen wurde, löschte sie die Bewertung. Sie weigerte sich aber die geforderte Unterlassungserklärung abzugeben, so dass die Hotelbetreiberin Klage erhob.

Landgericht und Kammergericht wiesen Klage auf Unterlassung ab

Sowohl das Landgericht Berlin als auch das Kammergericht wiesen die Klage auf Unterlassung ab. Das Kammergericht wies daraufhin, dass die Portalbetreiberin weder die unwahre Behauptung selbst geäußert noch sich zu Eigen gemacht habe. Auch habe sie die Behauptung nicht verbreitet. Schließlich sei keine Verletzung wettbewerbsrechtlicher Pflichten festzustellen gewesen. Gegen diese Entscheidung legte die Hotelbetreiberin Revision ein.

Bundesgerichthof verneint ebenfalls Haftung der Betreiberin des Hotelbewertungsportals

Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Kammergerichts und wies daher die Revision der Hotelbetreiberin zurück. Die Betreiberin des Hotelbewertungsportals habe nicht für die unzutreffende Bewertung gehaftet. Diese habe von einer anonymen Nutzerin gestammt. Somit habe die Portalbetreiberin die Behauptung nicht selbst geäußert.

Kein zu Eigen machen der unwahren Behauptung

Die Portalbetreiberin habe sich nach Ansicht des Bundesgerichtshofs die Behauptung auch nicht zu Eigen gemacht. Dies sei nur dann anzunehmen, wenn der Betreiber eines Bewertungsportals nach außen erkennbar die inhaltliche Verantwortung für die Inhalte seiner Seite übernimmt oder den Anschein erweckt, er identifiziere sich mit den fremden Behauptungen. Dies könne zum Beispiel dann angenommen werden, wenn der Betreiber die Bewertungen inhaltlich-redaktionell auf Vollständigkeit und Richtigkeit kontrolliert oder auswählt bzw. die Bewertungen in das eigene redaktionelle Angebot einbindet. Beides sei hier nicht der Fall gewesen.

Keine Verbreitung der unwahren Behauptung

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs habe die Portalbetreiberin die unwahre Behauptung der anonymen Nutzerin zudem nicht verbreitet. Dies sei nur dann anzunehmen, wenn der Betreiber eines Bewertungsportals vom Vorliegen einer klaren Rechtsverletzung Kenntnis erlange und sie gleichwohl nicht beseitige. Weitere Prüfpflichten, wie etwa die vollständige inhaltliche Kontrolle der Bewertungen, sei dem Betreiber dagegen nicht zuzumuten. Zwar sei zu berücksichtigen gewesen, dass die Betreiberin des Portals durch die Möglichkeit, dass sich Nutzer unter einem Pseudonym wertend über Hotels und ihre Leistungen äußern können, eine Gefahrenlage geschaffen habe. Es sei aber ebenso zu beachten gewesen, dass das Bewertungsportal im Einklang mit der Rechtsordnung gestanden habe. Ihr Geschäftsmodell habe nicht durch übermäßige Kontrollpflichten gefährdet werden dürfen.

Keine Verletzung wettbewerbsrechtlicher Pflichten

Der Betreiberin des Hotelbewertungsportals sei schließlich keine Verletzung wettbewerbsrechtlicher Pflichten anzulasten gewesen, so der Bundesgerichtshof. Zwar treffen dem Betreiber eines Bewertungsportals Prüfpflichten. Diese gelten aber nicht ohne Anlass. Erst der Hinwies auf eine klare Rechtsverletzung verpflichten den Betreiber zu konkreten Maßnahmen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.01.2016
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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Jahrgang: 2015, Seite: 1253
MDR 2015, 1253
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RRa 2015, 300
 | Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht (ZUM)
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ZUM 2015, 893

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Dokument-Nr.: 22065 Dokument-Nr. 22065

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