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Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.01.2010
- I ZR 88/08 - Opel-Blitz - -
Opel-Blitz darf auf Spielzeugauto - Opel unterliegt im Streit um Markenverletzung durch Spielzeugautos
BGH verneint Markenverletzung – Opel-Blitz-Zeichen ist nur als Abbildungsdetail der Wirklichkeit anzusehen
Der Hersteller eines Kraftfahrzeuges kann den Vertrieb von Spielzeugmodellautos, die als verkleinerte Nachbildung seines Originalfahrzeugs auch die Marke des Originalherstellers an der entsprechenden Stelle tragen, nicht unter Berufung auf seine Markenrechte verbieten.
Die Klägerin, die Adam Opel GmbH, ist Inhaberin einer für Kraftfahrzeuge und Spielzeug eingetragenen Bildmarke, die das Opel-Blitz-Zeichen wiedergibt. Sie wendet sich gegen den Vertrieb eines funkgesteuerten Spielzeugautos der Beklagten, das ein verkleinertes Abbild eines Opel Astra V8 Coupé darstellt und am Kühlergrill das Opel-Blitz-Zeichen trägt.
Landgericht holt Vorabentscheidung des EuGH ein
Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat zu der Frage, ob diese Nachbildung in verkleinertem Maßstab eine unzulässige Markenbenutzung darstellt, eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union eingeholt. Dieser hat entschieden, dass es maßgeblich auf die von dem vorlegenden Gericht zu treffende Feststellung ankomme, ob die angesprochenen Verkehrskreise das identische Zeichen auf den Spielzeugmodellautos als Angabe darüber verstünden, diese stammten von der Klägerin oder einem mit ihr wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Das Landgericht hat die u.a. auf Unterlassung und Schadensersatz gerichtete Klage daraufhin abgewiesen. Es hat angenommen, der Verkehr sehe die auf einem verkleinerten Abbild eines großen Originalfahrzeugs an der richtigen Stelle angebrachte
Verbraucher versteht Opel-Blitz-Zeichen auf Spielzeugautos als originalgetreue Wiedergabe der Marke
Eine Verletzung der für Spielzeug eingetragenen
Verwechslungsgefahr ausscheidet als Begründung für Markenverletzung aus
Soweit die
§ 14 Abs. 2 MarkenG
Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der
1.ein mit der
2.ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der
3.ein mit der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.01.2010
Quelle: ra-online, BGH
- Oberlandesgericht Nürnberg, Urteil vom 29.04.2009
[Aktenzeichen: 3 U 1240/07] - Spielzeughersteller darf "Opel-Blitz" auch ohne Lizenz benutzen
(Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 11.05.2007
[Aktenzeichen: 4 HK O 4480/04]) - Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 25.01.2007
[Aktenzeichen: C-48/05]
Jahrgang: 2010, Seite: 314 GRURPrax 2010, 314
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Dokument-Nr. 9071
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