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Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.09.2007
I ZR 6/05, I ZR 94/04 -

Ferrero unterliegt im Streit um Rechte aus der Marke "Kinder"

Auch andere Unternehmen dürfen ihre Produkte mit dem Wortbestandteil benennen

Der Name „Kinder“ kann markenrechtlich nicht geschützt werden. Dies hat der Bundesgerichthof entschieden. Damit unterlag die Firma Ferrero in zwei Verfahren gegen Haribo, das ein Produkt namens „Kinder Kram“ im Angebot hat und einen Molkereihersteller, der beabsichtigte, ein Produkt namens „Kinderzeit“ auf den Markt zu bringen. Ferrero könne nur für die grafische Gestaltung seiner „Kinder“-Produkte Schutz beanspruchen, nicht jedoch für den Wortbestandteil „Kinder“, urteilten die Richter. Denn dieses Wort sei rein beschreibend und könne für sich allein nicht markenrechtlichen Schutz beanspruchen.

Der Bundesgerichtshof hatte in zwei Prozessen über den Schutzumfang der für Schokoladenprodukte eingetragenen Marke "Kinder" zu entscheiden.

Die Klägerin, der Süßwarenhersteller Ferrero, ist Inhaberin mehrerer graphisch gestalteter, teilweise farbiger Marken mit dem Wortbestandteil "Kinder", die u.a. für Schokolade eingetragen sind.

Im ersten Prozess hat die Klägerin den Süßwarenhersteller Haribo auf Unterlassung in Anspruch genommen, unter der Marke "Kinder Kram" Zuckerwaren, Back- und Konditorwaren anzubieten. Das Oberlandesgericht Köln hatte in der Verwendung der Bezeichnung "Kinder Kram" keine Verletzung der Markenrechte der Klägerin gesehen, nachdem der Bundesgerichtshof eine anderslautende Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln im Jahre 2003 in einer ersten Revisionsentscheidung aufgehoben hatte.

Der Bundesgerichtshof hat nunmehr die Klageabweisung durch das Oberlandesgericht bestätigt. Er hat eine Verletzung der Wort-/Bildmarken "Kinder" der Klägerin durch die angegriffene Marke "Kinder Kram" verneint. Die Klägerin konnte nach Ansicht des Bundesgerichtshofs für die Klagemarken Schutz nur aufgrund ihrer graphischen, teilweise farbigen Gestaltung in Anspruch nehmen. Der in den Marken der Klägerin enthaltende Wortbestandteil "Kinder" verfüge für Schokolade wegen des die Abnehmerkreise beschreibenden Gehalts für sich genommen nicht über markenrechtlichen Schutz. Zwischen den graphisch gestalteten Klagemarken und der angegriffenen Wortmarke "Kinder Kram" fehle die für das beantragte Verbot erforderliche Zeichenähnlichkeit.

Mit der zweiten, ebenfalls auf die für die Klägerin eingetragenen "Kinder"-Marken gestützten Klage richtete sich Ferrero gegen einen Hersteller von Molkereiprodukten. Dieser beabsichtigte, ein Milchdessert unter Verwendung der Bezeichnung "Kinderzeit" auf den Markt zu bringen. Die Klägerin hatte beantragt, der Beklagten zu verbieten, die Bezeichnung "Kinderzeit" auf Verpackungen und in der Werbung zu verwenden. Während die Klage in erster Instanz Erfolg hatte, wurde sie vom Oberlandesgericht Hamburg abgewiesen.

Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg bestätigt, weil zwischen den graphisch gestalteten Klagemarken "Kinder" und der Bezeichnung "Kinderzeit" ebenfalls die für ein Verbot erforderliche Zeichenähnlichkeit nicht gegeben sei.

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der Leitsatz

Leitsatz zur Entscheidung mit dem Az. I ZR 6/05:

MarkenG § 4 Nr. 2, § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3, § 14 Abs. 2 Nr. 2

Ein Kläger, der für einen Bestandteil einer zusammengesetzten Marke isoliert Markenschutz aufgrund einer Marke kraft Verkehrsgeltung in Anspruch nehmen will, muss dieses Markenrecht in der Tatsacheninstanz zum Gegenstand des Rechtsstreits machen.

Leitsatz zur Entscheidung mit dem Az. I ZR 94/04:

MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2

a) Die Beurteilung der Warenähnlichkeit gem. § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG wird nicht dadurch beeinflusst, dass die Beklagte typische Ausstattungsmerkmale der Verpackungen der Klägerin übernommen hat.

b) Zwischen Schokolade und Schokoladenwaren einerseits und einem Milchdessert andererseits besteht durchschnittliche Warenähnlichkeit.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.09.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 132/07 des BGH vom 20.09.2007

Vorinstanzen:
  • Landgericht Hamburg, Urteil vom 15.08.2003
    [Aktenzeichen: 416 O 85/03]
  • Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 04.06.2004
    [Aktenzeichen: 5 U 123/03]
  • Landgericht Köln, Urteil vom 01.03.2000
    [Aktenzeichen: 84 O 77/99]
  • Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 22.12.2004
    [Aktenzeichen: 6 U 51/00]
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Dokument-Nr.: 4875 Dokument-Nr. 4875

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