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Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.03.2004
- I ZR 221/01 -
Abwerbeanruf bei Mitarbeitern am Arbeitsplatz
Der u.a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über die Frage zu entscheiden, ob es gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verstößt, wenn ein Personalberater als sog. Headhunter Mitarbeiter von Unternehmen, die mit seinem Auftraggeber in Wettbewerb stehen, am Arbeitsplatz anruft, um mit ihnen über einen Arbeitsplatzwechsel zu sprechen.
Im konkreten Fall ging es um den Anruf eines Personalberaters in einem Unternehmen, das gewerbliche Abnehmer mit Computer-Software und -Hardware beliefert und dafür hochqualifizierte und laufend durch Schulungen fortgebildete Mitarbeiter beschäftigt.
Die Frage, ob es wettbewerbswidrig ist, wenn ein Personalberater versucht, durch Anruf am Arbeitsplatz mit möglichen Bewerbern für eine offene Stelle ins Gespräch zu kommen, ist in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt worden. Deshalb war diese Rechtsfrage nunmehr vom Bundesgerichtshof zu entscheiden.
Der Bundesgerichtshof hat den Grundsatz bestätigt, daß das Abwerben fremder Mitarbeiter als Teil des freien Wettbewerbs grundsätzlich erlaubt sei und nur bei Einsatz unlauterer Mittel oder Verfolgung unlauterer Zwecke gegen das Wettbewerbsrecht verstoße. Wenn Mitarbeiter eines Wettbewerbers erstmals durch Telefonanruf am Arbeitsplatz zum Zweck der Abwerbung angesprochen würden, sei dies in Abwägung der geschützten Interessen der Beteiligten nur dann als wettbewerbswidrig zu beurteilen, wenn der Anruf über eine erste Kontaktaufnahme hinausgehe. Eine erste Kontaktaufnahme müsse sich allerdings darauf beschränken, das Interesse des Angerufenen am Gespräch als solchem festzustellen, bei Interesse die zu besetzende Stelle kurz zu umschreiben und gegebenenfalls eine Fortsetzung des Gesprächs außerhalb des Arbeitsplatzes zu verabreden.
Zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts hat der Bundesgerichtshof deshalb den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe, LG Mannheim
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UWG § 1
Es ist nicht wettbewerbswidrig, wenn ein Arbeitnehmer von einem Personalberater am Arbeitsplatz in einem zur ersten Kontaktaufnahme geführten Telefongespräch nach seinem Interesse an einer neuen Stelle befragt und diese kurz beschrieben wird.
Eine mit den guten Sitten im Wettbewerb nicht zu vereinbarende Störung des betrieblichen Arbeitsablaufs liegt vor, wenn sich der im Auftrag eines Wettbewerbers anrufende Personalberater bei einem solchen Gespräch darüber hinwegsetzt, daß der Arbeitnehmer daran kein Interesse hat, oder das Gespräch über eine knappe Stellenbeschreibung hinaus ausdehnt.
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Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof (pm)
Jahrgang: 2004, Seite: 1464 BB 2004, 1464 | Sammlung: Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen (BGHZ), Band: 158, Seite: 174 BGHZ 158, 174 | Zeitschrift: Der Betrieb (DB)
Jahrgang: 2004, Seite: 1555 DB 2004, 1555 | Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR)
Jahrgang: 2004, Seite: 696 GRUR 2004, 696 | Zeitschrift: JuristenZeitung (JZ)
Jahrgang: 2005, Seite: 255 JZ 2005, 255 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2004, Seite: 1070 MDR 2004, 1070 | Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA)
Jahrgang: 2004, Seite: 794 NZA 2004, 794 | Wertpapier-Mitteilungen Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht (WM)
Jahrgang: 2005, Seite: 432 WM 2005, 432 | Zeitschrift: Wettbewerb in Recht und Praxis (WRP)
Jahrgang: 2004, Seite: 1017 WRP 2004, 1017
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Dokument-Nr. 1115
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