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Bundesgerichtshof, Urteil vom 24.11.2016
- I ZR 220/15 -
Inhaber eines Internetanschlusses muss voreingestelltes WLAN-Passwort auf Router grundsätzlich nicht ändern
Bundesgerichtshof verneint Störerhaftung für passwortgesichertes WLAN
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses mit WLAN-Funktion nicht verpflichtet ist, das vom Hersteller voreingestellte WLAN-Passwort zu ändern. Der Inhaber haftet daher nicht als Störer für die über diesen Internetanschluss von einem unbekannten Dritten begangenen Urheberrechtsverletzungen.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens ist Inhaberin von Verwertungsrechten an dem Film "The Expendables 2". Sie nimmt die Beklagte wegen des öffentlichen Zugänglichmachens dieses Filmwerks im Wege des "Filesharing" auf Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch. Der Film ist im November und Dezember 2012 zu verschiedenen Zeitpunkten über den
Beklagte haftet nicht als Störerin für die von Dritten begangenen Urheberrechtsverletzungen
Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Das Gericht hat angenommen, dass die Beklagte nicht als Störerin haftet, weil sie keine Prüfungspflichten verletzt hat. Der Inhaber eines Internetanschlusses mit WLAN-Funktion ist zur Prüfung verpflichtet, ob der eingesetzte Router über die im Zeitpunkt seines Kaufs für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen, also einen aktuellen Verschlüsselungsstandard sowie ein individuelles, ausreichend langes und sicheres
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.11.2016
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 09.01.2015
[Aktenzeichen: 36a C 40/14] - Landgericht Hamburg, Urteil vom 29.09.2015
[Aktenzeichen: 310 S 3/15]
- Geschäftsinhaber mit öffentlichem WiFi-Netz haftet nicht für Urheberrechtsverletzungen seiner Kunden
(Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 15.09.2016
[Aktenzeichen: C-484/14]) - "Sommer unseres Lebens"-Fall: Inhaber eines Internetanschlusses muss für ausreichende Sicherung seines WLAN-Anschlusses sorgen
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.05.2010
[Aktenzeichen: I ZR 121/08])
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Dokument-Nr. 23488
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