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Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.07.2008
I ZR 219/05 -

Abmahnung wegen Verkauf von Kopier-Software

Umgehung des Kopierschutzes von Tonträgern

Auch Privatpersonen, die entgegen § 95 a Abs. 3 UrhG Programme zur Umgehung des Kopierschutzes von Tonträgern zum Kauf anbieten, können von den Tonträger­herstellern auf Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten in Anspruch genommen werden. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Die Beklagten sind Tonträgerhersteller. Sie setzen technische Schutzmaßnahmen ein, um ein Kopieren der von ihnen hergestellten CDs zu verhindern. Der Kläger bot bei eBay ein Programm zum Kauf an, mit dem kopiergeschützte CDs vervielfältigt werden können.

Abmahnung durch Rechtsanwalt

Die Beklagten mahnten den Kläger durch einen Rechtsanwalt ab. Zugleich forderten sie ihn zur Abgabe einer Unterlassungserklärung und zur Zahlung der durch die Abmahnung entstandenen Anwaltskosten in Höhe von 1.113,50 € auf. Der Kläger gab die geforderte Unterlassungserklärung ab, weigerte sich jedoch, die angefallenen Anwaltskosten zu erstatten. Er hat beantragt festzustellen, dass der geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht besteht.

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Klägers zurückgewiesen.

BGH sieht Verstoß gegen § 95 a Abs. 3 UrhG

Der Kläger habe gegen § 95 a Abs. 3 UrhG verstoßen. Das - verfassungsrechtlich unbedenkliche - Verbot, für den Verkauf von Programmen zur Umgehung des Kopierschutzes zu werben, gelte - so der Bundesgerichtshof - auch für private und einmalige Verkaufsangebote.

Tonträgerhersteller durften Privatmann auf Unterlassung in Anspruch nehmen

Da die Bestimmung dem Schutz der Tonträgerhersteller diene, seien die Beklagten berechtigt, den Kläger auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen. Dem Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten für die Abmahnung steht, wie der Bundesgerichtshof im Anschluss an sein Urteil vom 8. Mai 2005 (I ZR 83/06 – Abmahnkostenersatz) entschieden hat, nicht entgegen, dass die Beklagten über eigene Rechtsabteilungen verfügen.

Gesetzliche Neuregelung bezüglich der Abmahnkosten tritt am 1. September 2008 in Kraft

Der Ersatz der Kosten für die Abmahnung von Urheberrechtsverletzungen ist nunmehr in § 97 a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 UrhG in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vom 7. Juli 2008 (BGBl. I Nr. 28 v. 11.7.2008, S. 1191) ausdrücklich geregelt worden. Die Neuregelung tritt am 1. September 2008 in Kraft und war daher in diesem entschiedenen Fall noch nicht anwendbar.

Werbung

der Leitsatz

UrhG § 95 a Abs. 3

a) Bei der Bestimmung des § 95 a Abs. 3 UrhG handelt es sich um ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 Satz 1 BGB zugunsten der Inhaber von Urheberrechten und Leistungsschutzrechten, die wirksame technische Maß-nahmen zum Schutz ihrer urheberrechtlich geschützten Werke und Leistungen einsetzen.

b) Der Begriff der Werbung im Hinblick auf den Verkauf im Sinne des § 95 a Abs. 3 UrhG umfasst jegliche Äußerung mit dem Ziel, den Absatz der in dieser Regelung näher bezeichneten Umgehungsmittel zu fördern. Er ist nicht auf ein Handeln zu gewerblichen Zwecken beschränkt und erfasst auch das private und einmalige Verkaufsangebot.

c) Ein Verstoß gegen § 95 a Abs. 3 UrhG setzt kein Verschulden des Verletzers voraus.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.07.2008
Quelle: ra-online, BGH

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Köln, Urteil vom 06.04.2005
    [Aktenzeichen: 113 C 463/04]
  • Landgericht Köln, Urteil vom 23.11.2005
    [Aktenzeichen: 28 S 6/05]
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