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Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.04.2013
I ZR 214/1 -

BGH zur Frage des Schutzumfangs der Marke "Volkswagen"

Verwendung der Zeichenbenutzung "VOLKS" beeinträchtigt Unterscheidungskraft der bekannten Marke "VOLKSWAGEN"

Der Bundesgerichtshof hatte über die Frage des Schutzumfangs der Marke "Volkswagen zu entscheiden und kam zu dem Schluss, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass Zeichen wie "Volks-Inspektion", "Volks-Reifen" und "Volks-Werkstatt" die bekannte Marke der Volkswagen AG verletzen. Denn eine Verletzung einer bekannten Marke liegt bereits dann vor, wenn die Zeichenbenutzung durch Dritte die Unterscheidungskraft der bekannten Marke "VOLKSWAGEN" beeinträchtigt.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls, die Volkswagen AG, ist Inhaberin der Gemeinschaftsmarke "VOLKSWAGEN", die für Fahrzeuge sowie deren Reparatur und Fahrzeugteile eingetragen ist. Die Beklagten sind eine zum Springer-Konzern gehörige Gesellschaft, die den Internetauftritt der BILD-Zeitung betreibt (Beklagte zu 1), und die A.T.U. Auto-Teile-Unger Handels GmbH & Co. KG, die über ein Filialnetz markenunabhängiger Kraftfahrzeugwerkstätten verfügt (Beklagte zu 2).

Sachverhalt

Die Beklagte zu 1 veranstaltet seit 2002 mit Kooperationspartnern Aktionen, bei denen Fahrzeuge und Dienstleistungen mit dem Bestandteil "Volks" und einem Zusatz vertrieben werden (etwa Volks-Spartarif, Volks-Farbe, Volks-DSL). Im Jahr 2009 führten die Beklagten zwei Aktionen durch, in denen die Beklagte zu 2 Inspektionsleistungen für Kraftfahrzeuge unter der Bezeichnung "Volks-Inspektion" erbrachte und Reifen unter der Angabe "Volks-Reifen" anbot. In der Werbung wurde die Beklagte zu 2 als "Volks-Werkstatt" bezeichnet.

Volkswagen AG klagt wegen Markenrechtsverletzung

Die Klägerin hat die Beklagten wegen Verletzung der Rechte an ihrer bekannten Marke "VOLKSWAGEN" in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Beklagten zur Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen.

BGH: Entscheidung des OLG trägt weitem Schutzbereich bekannter Marken nicht ausreichend Rechnung

Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Anders als das Oberlandesgericht hat der Bundesgerichtshof nicht ausgeschlossen, dass die Zeichen "Volks-Inspektion", "Volks-Reifen" und "Volks-Werkstatt" die bekannte Marke der Klägerin verletzen. Bekannte oder sogar berühmte Marken verfügen über einen weiten Schutzbereich. Dies hat zur Folge, dass bei der Verwendung anderer Zeichen ein weiter Abstand zu der bekannten Marke eingehalten werden muss. Eine Verletzung der bekannten Marke liegt bereits vor, wenn das Publikum aufgrund der Verwendung der Zeichen "Volks-Inspektion", "Volks-Reifen" und "Volks-Werkstatt" durch die Beklagten von wirtschaftlichen oder organisatorischen Verbindungen zur Klägerin ausgeht oder wenn diese Zeichenbenutzung die Unterscheidungskraft der bekannten Marke "VOLKSWAGEN" beeinträchtigt. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs hat das Oberlandesgericht diesem weiten Schutzbereich bekannter Marken nicht ausreichend Rechnung getragen. Der Bundesgerichtshof hat die Sache deshalb zurückverwiesen, damit die zu einer Markenverletzung erforderlichen Feststellungen getroffen werden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.04.2013
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

Vorinstanzen:
  • Landgericht München I, Urteil vom 22.02.2011
    [Aktenzeichen: 33 O 5562/10]
  • Oberlandesgericht München, Urteil vom 20.10.2011
    [Aktenzeichen: 29 U 1499/11]
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