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Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.02.2015
I ZR 213/13 -

Kostenloser Fahrdienst einer Augenklinik kann gegen heil­mittel­rechtliches Verbot von Werbegaben verstoßen

BGH befürchtet Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung des Verbrauchers

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein kostenloser Fahrdienst einer Augenklinik für Patienten gegen das heil­mittel­rechtliche Verbot von Werbegaben verstoßen kann.

Die Beklagte des zugrunde liegenden Streitfalls betreibt eine Augenklinik. Der Kläger ist Augenarzt und führt in seiner Augenbelegabteilung auch stationäre Augenoperationen durch. Er begehrt, es der Beklagten zu verbieten, Patienten, die zur Diagnostik oder Operation ihre Augenklinik aufsuchen müssen, einen kostenlosen Fahrdienst anzubieten oder zur Verfügung zu stellen, bei dem Patienten zur Augenklinik der Beklagten und nach der Behandlung nach Hause gebracht werden. Die Klage hatte vor dem Landgericht Erfolg. Die Berufung der Beklagten hat zur Abweisung der Klage geführt.

Angebot stellt eine auf konkrete Leistungen bezogene Werbung dar

Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen. Der Bundesgerichtshof verwies darauf, dass das beanstandete Angebot eine auf konkrete Leistungen bezogene Werbung darstelle, die dem in § 7 Abs. 1 Satz 1 des Heilmittelwerbegesetzes (HWG)* geregelten generellen Verbot von Werbegaben unterfällt. Es bestehe die Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung des Verbrauchers, weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass sich Patienten nicht im Hinblick auf die Qualität der ärztlichen Leistung, sondern wegen des angebotenen Fahrdiensts für eine Behandlung durch die beklagte Augenklinik entscheiden. Der Fahrdienst stelle auch keine nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 HWG zulässige geringwertige Kleinigkeit dar, weil die Abholung und der Rücktransport des Patienten über eine längere Wegstrecke für ihn eine nicht unerhebliche vermögenswerte Leistung darstelle.

Vorinstanz muss Fahrdienst als mögliche zulässige handelsübliche Nebenleistung prüfen

In der wiedereröffneten Berufungsinstanz wird das Berufungsgericht nunmehr festzustellen haben, ob der beanstandete Fahrdienst eine nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 HWG zulässige handelsübliche Nebenleistung darstellt.

Erläuterungen

* - § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG lautet:

(1) Es ist unzulässig, Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren oder als Angehöriger der Fachkreise anzunehmen, es sei denn, dass

1. es sich bei den Zuwendungen oder Werbegaben [...] um geringwertige Kleinigkeiten handelt; [...]

[...]

3. die Zuwendungen oder Werbegaben nur [...] in handelsüblichen Nebenleistungen bestehen; als handelsüblich gilt insbesondere eine im Hinblick auf den Wert der Ware oder Leistung angemessene teilweise oder vollständige Erstattung oder Übernahme von Fahrtkosten für Verkehrsmittel des öffentlichen Personennahverkehrs, die im Zusammenhang mit dem Besuch des Geschäftslokals oder des Orts der Erbringung der Leistung aufgewendet werden;

[...]

 

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.02.2015
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

Vorinstanzen:
  • Landgericht Köln, Urteil vom 25.04.2013
    [Aktenzeichen: 31 O 588/12]
  • Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 22.11.2013
    [Aktenzeichen: 6 U 91/13]
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Kommentare (1)

 
 
Dr. Anette Oberhauser schrieb am 17.02.2015

Der BGH befasst sich in dieser Entscheidung mit einer weiteren Facette von geringwertigen Gegenständen und Kleinigkeiten nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HWG (Heilmittelwerbegesetz). "Kleinigkeiten" sind Waren oder Leistungen, die von niemandem, auch nicht von Käufern, die nur über geringe Mittel verfügen, wirtschaftlich sonderlich geachtet werden. Eine allgemeingültige Geringwertigkeitsgrenze ist nur schwer auszumachen. Als grobe Richtschnur dürfte ein Betrag zwischen 0,50 und 1,- € zu beziffern sein. Ein Wert von 10 € (zum Beispiel Erstattung der Praxisgebühr) jedenfalls ist nicht mehr geringwertig. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HWG gestattet Werbegaben, die nur in handelsüblichem Zubehör zur Ware oder in handelsüblichen Nebenleistungen bestehen, also eine besondere, nach der Verkehrsauffassung übliche Zweckbestimmung aufweisen, die Hauptsache bzw. Hauptleistung zu fördern, zu ermöglichen oder ihr zu dienen. Um überhaupt Werbegabe zu sein, muss das Zubehör/die Nebenleistung einen eigenständigen (Zweit-)Nutzungswert haben. Die in der Norm als handelsübliche Nebenleistung deklarierte Übernahme von Fahrtkosten ist jedenfalls angemessen, wenn sie drei Prozent des Einkaufswertes nicht überschreitet. Die Nürnberger Kanzlei Dr. Anette Oberhauser kann Sie durch ihr spezielles Ampel-System in allen Fragen des Heilmittelwerberechts und des Wettbewerbsrechts kompetent beraten und vertreten.

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