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Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.01.1999
I ZR 208/96 - Telefaxgeräte -

BGH bejaht urheberrechtliche Vergütungspflicht für Telefaxgeräte - gesetzliche Vergütungssätze für Fotokopiergeräte nicht anwendbar

Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Frage entschieden, ob für Telefaxgeräte - ebenso wie für Kopiergeräte - eine urheberrechtliche Vergütung zu zahlen ist.

Das Urheberrechtsgesetz sieht vor, daß die Hersteller und Importeure von Geräten, mit denen bestimmungsgemäß Vervielfältigungen von urheberrechtlich geschützten Werken hergestellt werden können, eine Vergütung zur Abgeltung der Vervielfältigungsvorgänge zu zahlen haben. Diese Ansprüche können nicht von den betroffenen Urhebern oder Verlagen selbst, sondern nur von einer Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden, die diese und Einnahmen aus ähnlichen Vergütungsansprüchen an die Autoren und Verlage ausschüttet. In dem nun letztinstanzlich entschiedenen Rechtsstreit ging es darum, ob auch für Telefaxgeräte, die man auch als Fernkopierer bezeichnen kann, eine solche urheberrechtliche Gerätevergütung zu zahlen ist. Die klagende Verwertungsgesellschaft Wort, die die urheberrechtlichen Befugnisse der Wortautoren und ihrer Verleger wahrnimmt, hatte - um die Vergütung berechnen zu können - von einem in der Pfalz ansässigen Unternehmen, das Telefaxgeräte importiert, eine Auskunft über die in den Jahren 1990 bis 1993 in Verkehr gebrachten Faxgeräte beansprucht.

Der Bundesgerichtshof hat die Vergütungspflicht für Telefaxgeräte in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen bejaht und die Revision der zur Auskunftserteilung verurteilten Importeurin zurückgewiesen. Maßgeblich war dabei der Gesichtspunkt, daß ein - wenn auch nur geringer - Anteil der Fernkopierer in Bibliotheken und an vergleichbaren Standorten zur Übermittlung und damit zur Vervielfältigung von urheberrechtlich geschütztem Schriftgut eingesetzt wird, um auswärtigen Benutzern bestellte Kopien rasch zukommen zu lassen oder um Benutzern einer anderen Bibliothek dort nicht vorhandene Literatur zu verschaffen.

Danach ist für Telefaxgeräte eine angemessene Vergütung zu zahlen. Die im Gesetz für Fotokopiergeräte vorgesehenen festen Vergütungssätze, die als unterste Stufe einen Betrag von 75,-- DM für Geräte mit einer Leistung von zwei und zwölf Vervielfältigungen pro Minute vorsehen, können jedoch - so der Bundesgerichtshof - nicht angewandt werden. Sie wären unangemessen hoch, weil Telefaxgeräte vorwiegend in Büros, aber auch in Privathaushalten zur Übermittlung von urheberrechtlich nicht geschützten Schriftstücken zum Einsatz kommen. Da das Gesetz insofern eine Lücke enthält, verbleibt es bei dem Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Die Höhe der Vergütung muß zwischen der Verwertungsgesellschaft Wort und den zuständigen Industrieverbänden ausgehandelt werden. Schon in der Vergangenheit war die Verwertungsgesellschaft Wort mit ihren Forderungen für Telefaxgeräte deutlich unter dem für Kopiergeräte gesetzlich vorgesehenen Vergütungssätzen geblieben.

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der Leitsatz

UrhG § 54 a Abs. 1, §§ 54c, 54g Abs. 1, Anlage zu § 54 d Abs. 1

a) Telefaxgeräte gehören zu den nach § 54 a Abs. 1 UrhG vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräten.

b) Die Anlage zu § 54 d Abs. 1 UrhG enthält für Telefaxgeräte, bei denen die Vorlage durch einen Schlitz eingezogen wird, keine angemessenen Vergütungssätze. Für derartige Geräte richtet sich der gesetzliche Vergütungsanspruch daher auf eine angemessene Vergütung.

c) Der Hersteller oder Importeur von Telefaxgeräten muß nach § 54 g Abs. 1 UrhG auch über Geräte Auskunft erteilen, für die nach der Anlage zu § 54 d Abs. 1 UrhG wegen der langsamen Kopiergeschwindigkeit keine Vergütung zu zahlen wäre.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.10.2005
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 8 des BGH vom 29.01.1999

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Dokument-Nr.: 5749 Dokument-Nr. 5749

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