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Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.11.2007
- I ZR 192/06 , I ZR 60/05, I ZR 121/06 -
Kfz-Werkstätten dürfen nicht mit Teilerstattung des Selbstbehalts bei der Teilkaskoversicherung werben
Werbung ist wettbewerbswidrig
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Werbung von Kfz-Reparaturwerkstätten mit einer (teilweisen) Rückerstattung des Selbstbehalts bei der Teilkaskoversicherung grundsätzlich wettbewerbswidrig ist.
Die Beklagte betreibt in Villingen eine Werkstatt für Hagelschäden. In einer Anzeige im "Schwarzwälder Boten" warb sie mit der Schlagzeile "HAGELSCHADEN? 150 EURO in BAR" mit einer Zahlung für den Fall, dass ein kaskoversicherter Kunde seinen Hagelschaden reparieren lässt und die Kosten 1.000 € übersteigen. Die Vorinstanzen haben der Unterlassungsklage eines Wettbewerbsverbandes stattgegeben. Mit seiner Entscheidung hat der Bundesgerichtshof die Urteile der Vorinstanzen bestätigt.
Der Bundesgerichtshof hat angenommen, dass die beanstandete Werbemaßnahme gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verstößt. Sie sei geeignet, die Entscheidungsfreiheit der angesprochenen Verkehrskreise unangemessen unsachlich zu beeinflussen (§ 4 Nr. 1 UWG). Zwar sei das Werben mit Preisnachlässen und Zugaben nach der Aufhebung des Rabattgesetzes und der Zugabeverordnung wettbewerbsrechtlich grundsätzlich zulässig. Eine unangemessene unsachliche Beeinflussung komme aber in den Fällen in Betracht, in denen der angesprochene Kunde bei der Entscheidung Interessen Dritter zu wahren habe. Die von der Zeitungsanzeige angesprochenen (teil)kaskoversicherten Halter eines Kraftfahrzeuges erhielten den Rabatt für einen Vertragsschluss, für dessen Kosten – abgesehen vom Selbstbehalt – nicht sie selbst, sondern der jeweilige Fahrzeugversicherer aufkommen müsse. Nach dem Versicherungsvertrag seien sie verpflichtet, den geldwerten Vorteil an den Versicherer weiterzureichen. Die Werbeaktion der Beklagten sei demgegenüber darauf angelegt, dass der Kunde den gewährten Rabatt gegenüber dem Versicherer verschweige. Die Werbung ziele daher darauf ab, dass die Kunden ihre Verpflichtungen gegenüber dem Versicherer verletzten. Das Versprechen derartiger Vorteile sei daher nur zulässig, wenn das Versicherungsunternehmen informiert und mit der Gewährung einverstanden sei oder wenn der versprochene Vorteil branchenüblich und so geringfügig sei, dass von dem Angebot keine größere Anlockwirkung ausgehe.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.11.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 168/07 des BGH vom 09.11.2007
- Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 21.09.2006
[Aktenzeichen: 4 U 86/06] - Landgericht Arnsberg, Urteil vom 06.04.2006
[Aktenzeichen: 8 O 10/06] - Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 01.03.2005
[Aktenzeichen: 4 U 174/04] - Landgericht Essen, Urteil vom 22.09.2004
[Aktenzeichen: 41 O 93/04] - Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 06.06.2006
[Aktenzeichen: 6 U 19/06] - Landgericht Kiel, Urteil vom 21.02.2006
[Aktenzeichen: 16 O 171/05]
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Dokument-Nr. 5128
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