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Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.02.2011
I ZR 164/09 -

BGH: Strenge Anforderungen an Zulässigkeit von Werbeanrufen mit EU-Recht vereinbar

Elektronisch durchgeführtes Double-Opt-In-Verfahren zur Einholung des Einverständnisses für Werbeanrufe ungeeignet

Die strengen Anforderungen, die das deutsche Recht an die Zulässigkeit von Werbeanrufen bei Verbrauchern stellt, sind mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar. Dies entschied der Bundesgerichtshof.

Im zugrunde liegenden Fall hatte sich die AOK Plus, die Allgemeine Ortskrankenkasse für Sachsen und Thüringen, im Jahr 2003 gegenüber der Verbraucherzentrale Sachsen verpflichtet, es zu unterlassen, Verbraucher ohne deren Einverständnis zu Werbezwecken anzurufen. Ferner hatte sie sich verpflichtet, für jeden Verstoß eine Vertragsstrafe von 5.000 Euro zu zahlen. Im September 2008 erhielten zwei Verbraucher Werbeanrufe von einem Call-Center, das von der AOK Plus beauftragt worden war. Die Verbraucherzentrale hat die AOK Plus daraufhin auf Zahlung von 10.000 Euro in Anspruch genommen.

Einwilligung der Angerufenen erfolgt klaut AOK im so genannte Double-Opt-In-Verfahren

Die beklagte AOK hat behauptet, die Einwilligung der Angerufenen im so genannte Double-Opt-In-Verfahren erhalten zu haben: Die Verbraucher hätten an Online-Gewinnspielen teilgenommen, dort ihre Telefonnummer angegeben und durch Markieren eines Feldes ihr Einverständnis auch mit Telefonwerbung erklärt. Daraufhin sei ihnen eine E-Mail mit dem Hinweis auf die Einschreibung für das Gewinnspiel (so genannte "Check-Mail") an die angegebene E-Mail-Adresse übersandt worden, die sie durch Anklicken eines darin enthaltenen Links bestätigt hätten.

Telefonwerbung darf von ausdrücklichem Einverständnis des Verbrauchers abhängig gemacht werden

Die Klage der Verbraucherzentrale war vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht Dresden erfolgreich. Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Das deutsche Recht geht zwar damit, dass es unaufgeforderte Werbeanrufe stets als unzumutbare Belästigung und damit als unlauter einstuft, über die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken der Europäischen Union hinaus. Aufgrund einer in der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation enthaltenen Öffnungsklausel ist der deutsche Gesetzgeber aber berechtigt, Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern generell von deren vorherigem ausdrücklichen Einverständnis abhängig zu machen (so genanntes "opt in").

AOK kann Einverständnis der angerufenen Verbraucher nicht nachweisen

Im Streitfall hatte - so der Bundesgerichtshof - die beklagte AOK das Einverständnis der angerufenen Verbraucher nicht nachgewiesen. Für diesen Nachweis kommt insbesondere der Ausdruck einer E-Mail des angerufenen Verbrauchers in Betracht, in der er sich ausdrücklich mit der Werbung einverstanden erklärt. Die Speicherung der entsprechenden E-Mail ist dem Werbenden ohne weiteres möglich und zumutbar. Diesen Nachweis hat die beklagte AOK nicht geführt, sondern sich nur allgemein auf die Einhaltung des Double-Opt-In-Verfahrens berufen.

Gesetz verlangt zwingend ausdrückliches Einverständnis für Werbeanrufe

Dieses elektronisch durchgeführte Double-Opt-In-Verfahren ist von vornherein ungeeignet, um ein Einverständnis von Verbrauchern mit Werbeanrufen zu belegen. Zwar kann bei Vorlage der dabei angeforderten elektronischen Bestätigung angenommen werden, dass der - die Einwilligung in Werbeanrufe enthaltende - Teilnahmeantrag für das Online-Gewinnspiel tatsächlich von der angegebenen E-Mail-Adresse stammt. Damit ist aber nicht sichergestellt, dass es sich bei der angegebenen Telefonnummer tatsächlich um den Anschluss des Absenders der Bestätigungs-E-Mail handelt. Es kann zahlreiche Gründe für die versehentliche oder vorsätzliche Eintragung einer falschen Telefonnummer geben. Das Gesetz verlangt aber zwingend, dass der konkret angerufene Teilnehmer vor dem Werbeanruf ausdrücklich sein Einverständnis erklärt hat.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.02.2011
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

Vorinstanzen:
  • Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 22.09.2009
    [Aktenzeichen: 14 U 721/09]
  • Landgericht Dresden, Urteil vom 08.04.2009
    [Aktenzeichen: 42 HKO 42/08]
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Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Computer und Recht (CR)
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MMR 2011, 662
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WRP 2011, 1153

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