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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.07.2011
I ZR 162/10, I ZR 30/11, I ZR 28/11 und I ZR 29/11 -

Bundesgerichtshof legt Europäischem Gerichtshof Fragen zur Vergütungspflicht von Druckern und PCs vor

BGH erbittet Vorabentscheidung zur Auslegung der Richtlinie zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der Schutzrechte in der Informations­gesellschaft

Der Bundesgerichtshof hat dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur urheberrechtlichen Vergütungspflicht von Druckern und PCs vorgelegt und eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs erbeten.

Der Urheber eines Werkes hatte nach dem bis Ende 2007 geltenden und in den zu entscheidenden Fällen noch anzuwendenden Recht einen Vergütungsanspruch gegen den Hersteller, den Importeur und den Händler von Geräten, wenn diese Geräte dazu bestimmt sind, ein derartiges Werk "durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung" zu vervielfältigen (§ 54 a Abs. 1 Satz 1 UrhG aF). Dieser Vergütungsanspruch soll dem Urheber einen Ausgleich dafür verschaffen, dass Vervielfältigungen seines Werkes zum eigenen Gebrauch unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne seine Zustimmung zulässig sind.

Uneinigkeit über urheberrechtliche Vergütungspflicht in den Vorinstanzen

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls ist die VG Wort. Sie nimmt die urheberrechtlichen Befugnisse von Wortautoren und Verlegern wahr. Die Beklagten vertreiben in Deutschland Drucker und PCs, die sie selbst herstellen oder importieren. Die Klägerin nimmt die unterschiedlichen Beklagten in vier verschiedenen Verfahren auf Zahlung einer Vergütung für diese Geräte in Anspruch. Das OLG Stuttgart und das OLG München haben den dort erhobenen Klagen weitgehend stattgegeben. Der BGH hat diese Urteile aufgehoben und die Klage abgewiesen. Das OLG Düsseldorf hat in zwei weiteren Verfahren die dort erhobenen Klagen abgewiesen. Der BGH hat die Revision gegen diese Urteile zurückgewiesen. Das Bundesverfassungsgericht hat sämtliche Entscheidungen des Bundesgerichtshofs aufgehoben und die Sachen an den BGH zurückverwiesen. Der Bundesgerichtshof hat die Verfahren nunmehr ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union einige Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft zur Vorabentscheidung vorgelegt.

BGH: Verwendete Geräteketten zur Vornahme von Vervielfältigungen für urheberrechtliche Vergütungspflicht ausschlaggebend

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs stellt sich zunächst im Blick darauf, dass nach § 54 a Abs. 1 Satz 1 UrhG aF eine Vergütungspflicht nur für Geräte besteht, die dazu bestimmt sind, ein Werk "durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung" zu vervielfältigen, die Frage, ob es sich bei Vervielfältigungen mittels Druckern und PCs um derartige Vervielfältigungen "mittels beliebiger fotomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung" im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie handelt. Bei der Beantwortung dieser Frage dürfte es - so der Bundesgerichtshof - darauf ankommen, innerhalb welcher Geräteketten Drucker und PCs zur Vornahme von Vervielfältigungen verwendet werden. Mit einer aus Scanner, PC und Drucker bestehenden Gerätekette können Vervielfältigungen wie mit einem herkömmlichen Fotokopiergerät hergestellt werden. Bei einer nur aus PC und Drucker bestehenden Funktionseinheit ist dies nicht der Fall, weil damit nur digitale Vorlagen vervielfältigt werden können.

Nur das am deutlichsten zur Vervielfältigung eingesetztes Gerät ist vergütungspflichtig

Für den Fall, dass diese Frage zu bejahen ist, hat der Bundesgerichtshof dem EuGH die Frage vorgelegt, ob die Anforderungen der Richtlinie an einen gerechten Ausgleich für Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf das Vervielfältigungsrecht (Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie) unter Berücksichtigung des Grundrechts auf Gleichbehandlung (Art. 20 der EU-Grundrechtecharta) auch dann erfüllt sein können, wenn nicht die Hersteller, Importeure und Händler der Drucker oder der PCs, sondern die Hersteller, Importeure und Händler eines anderen Geräts oder mehrerer anderer Geräte einer zur Vornahme entsprechender Vervielfältigungen geeigneten Gerätekette den gerechten Ausgleich der Rechtsinhaber zu finanzieren haben. Der Bundesgerichtshof hat bislang die Auffassung vertreten, es sei grundsätzlich nur dasjenige Gerät einer solchen Funktionseinheit nach § 54 a Abs. 1 UrhG vergütungspflichtig, das am deutlichsten dazu bestimmt ist, zusammen mit den anderen Geräten wie ein Vervielfältigungsgerät eingesetzt zu werden; in der aus Scanner, PC und Drucker bestehenden Funktionseinheit sei dies der Scanner.

BGH erbittet Entscheidung zur Bemessung der Höhe der Vergütung

Soweit Drucker und PCs dem Grunde nach zu den vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräten gehören sollten, stellen sich nach Auffassung des Bundesgerichtshofs im Zusammenhang mit der Bemessung der Höhe der Vergütung weitere Fragen zur Auslegung der Richtlinie. Insbesondere stellt sich die Frage, ob die Mitgliedstaaten auch dann für Einschränkungen des Vervielfältigungsrechts einen im Sinne der Richtlinie gerechten Ausgleich zugunsten der Rechtsinhaber vorsehen müssen oder dürfen, wenn die Rechtsinhaber einer Vervielfältigung ihrer Werke ausdrücklich oder konkludent zugestimmt haben.

Vergütungsanspruch seit 2008 nicht mehr von Bestimmung des Geräts zur Vervielfältigung abhängig

Nach der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Regelung, die in den in Rede stehenden Fällen noch nicht anzuwenden ist, besteht ein Vergütungsanspruch hinsichtlich sämtlicher Gerätetypen, die zur Vornahme von bestimmten Vervielfältigungen zum eigenen Gebrauch benutzt werden (§ 54 Abs. 1 UrhG). Der Vergütungsanspruch hängt danach nicht mehr davon ab, dass die Geräte dazu bestimmt sind, ein Werk "durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung" zu vervielfältigen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.07.2011
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

vorhergehende Entscheidungen zu I ZR 162/10:
Vorausgehende Entscheidungen zu I ZR 30/11:
Vorausgehende Entscheidungen zu I ZR 28/11:
  • Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 25.01.2006
    [Aktenzeichen: 12 O 110/05]
  • Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.01.2007
    [Aktenzeichen: 20 U 38/06]
  • Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.08.2008
    [Aktenzeichen: I ZR 17/07]
  • Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21.12.2010
    [Aktenzeichen: 1 BvR 2760/08]
Vorausgehende Entscheidungen zu I ZR 29/11:
  • Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 29.11.2006
    [Aktenzeichen: 12 O 8/06]
  • Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 13.11.2007
    [Aktenzeichen: 20 U 186/06]
  • Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.08.2008
    [Aktenzeichen: I ZR 208/07]
  • Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21.12.2010
    [Aktenzeichen: 1 BvR 2742/08]
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Urteile zu den Schlagwörtern: Computer | PC | Personalcomputer | Drucker | Geräteabgabe | Gerätevergütung | Urheberschaft
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Computer und Recht (CR)
Jahrgang: 2011, Seite: 713
CR 2011, 713
 | Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR)
Jahrgang: 2011, Seite: 751
MMR 2011, 751

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Dokument-Nr.: 12001 Dokument-Nr. 12001

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